Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Zunächst einmal wird Ihre Mutter nur zu 1/4 Erbe. Der Rest geht an die Ehefrau des Verstorbenen (ihre Tante). Inwieweit Ihre Mutter hier wirksam ausschlagen kann, kann ich nicht beurteilen. Für den weitere Beantwortung gehe ich davon aus, dass eine entsprechende Betreuerstellung vorliegt.
Vom Erbe zu unterscheiden ist der Hausrat desjenigen der mit dem Erblasser zusammen gewohnt hat. Das gemeinsame Bett beispielsweise fällt nicht in die Erbmasse. Vereinfacht gesagt, sind Gegenstände des täglichen Lebens nicht Teil der Erbmasse.
Des Weiteren ist bei der Ermittlung der Erbmasse natürlich zu schauen inwieweit Gegenstände im Alleineigentum der Tante stehen, diese wären von einer Ausschlagung nicht betroffen. Schlagen alle Erben aus, erbt letzten Endes tatsächlich der Fiskus. (Achten Sie darauf, dass auch Sie die Ausschlagungsfristen achten).
Eine Kündigung ist nicht möglich. Sie sollten schnellst möglich eine Nachlasspflegschaft beantragen. Die Wohnung kann nur durch alle Mieter gemeinsam gekündigt werden. Das heißt, dass im Zweifel Ihre Tante auch für die weiteren Mietzahlungen haftet.
Die Entfernung persönlicher Gegenstände ist durch den Nichterben unzulässig. (Praktisch stört sich der Nachlasspfleger aber nicht daran wenn die Bilder fehlen).
Schon durch die Beauftragung der Beerdigung kann eine Annahme der Erbschaft erfolgt sein. Die Ausschlagung sollte jetzt zügig folgen. Ist kein Erbe vorhanden (weil alle ausschlagen) und die Erbmasse die Kosten der Beerdigung nicht decken, müssten die Familienangehörigen die Kosten tragen. Dies gilt auch dann wenn das Erbe ausgeschlagen wird.
Fazit: Erklären sie die Ausschlagung und beantragen Sie die Einrichtung einer Nachlassverwaltung. Verweisen Sie dann alle (insbesondere die Vermieter) an diese Stelle.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick verschaffen. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt