Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Die Ausschlagung kann grundsätzlich nur binnen sechs Wochen erfolgen.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt (vgl. § 1944 BGB
).
Diese 6-Wochenfrist ist bereits abgelaufen, so dass Sie und Ihr Bruder als Erben auch die Verbindlichkeiten zu tragen haben. Eine Ausschlagung kommt insoweit nicht mehr in Betracht.
Die Auszahlungssumme der Lebensversicherung würde nur dann in den Nachlass fallen, wenn kein Bezugsberechtigter im Vertrag bezeichnet worden ist.
Hierüber haben Sie aber nichts berichtet.
Was nun im Einzelnen zurückgezahlt werden müsste, kann nicht beurteilt werden, da das Sozialamt diese Frage noch nicht abschließend geprüft hat.
Wenn die Versicherungssumme aber tatsächlich in den Nachlass fällt, müssten hieraus zunächst die Verbindlichkeiten getilgt werden.
Für den Fall, dass der Nachlasswert nicht ausreichen sollte, müssten Sie und Ihr Bruder für die Restschulden selbst aufkommen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2008
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www.kanzlei-roth.de
Tel. 040/317 97 380
Fax: 040/31 27 84
Johannisbollwerk 20
20459 Hamburg
Diese Antwort ist vom 09.02.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Roth,
vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Bezugsberechtigt in der Lebensversicherung waren eindeutig namentlich benannt im Todesfall mein Bruder und ich zu gleichen Teilen. Das Landessozialamt hat wohl schon mal versucht an die Versicherung zu gelangen, scheiterte aber daran, dass diese erst bei Tod oder 2012 fällig ist. Im Erlebensfall hätte wohl mein Vater die Summe erhalten.
Kann das Sozialamt die Versicherungssumme verlangen?
Nochmals Danke und viele Grüße
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Die Versicherungssumme ist aufgrund der Bezugsberechtigung nicht in den Nachlass gefallen, so dass das Sozialamt hieraus keine Ansprüche geltend machen kann.
Etwas gilt aber für eventuelle Nachlassverbindlichkeiten. Hier haften Sie mit Ihrem Bruder zu gleichen Teilen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -