Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst möchte ich Ihnen mein Beileid aussprechen.
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt:
Nach § 1968 BGB sind die Erben zur Tragung der Beerdigungskosten verpflichtet; sofern Ihr Sohn nicht verheiratet war und keine Kinder hatte, sind die Eltern nach § 1925 Abs. 2 BGB Erben. Ob Sie die Erbschaft ausschlagen sollen vermag ich mangels detaillierter Kenntnis über die Vermögenssituation Ihres Sohnes nicht abschließend zu beurteilen. Ist der Nachlass überschuldet, kann dies aber angebracht sein, da Sie in sämtliche Rechtspositionen, also auch die Verbindlichkeiten, eintreten. Die Ausschlagung hätte nach § 1953 Abs. 1 BGB die Wirkung, dass die Erbschaft als nicht angefallen gilt. Großeltern, Onkel und Tanten können über § 1926 Erben werden und können ebenfalls ausschlagen. Letztlich fällt die Erbschaft dem Staat zu, der nicht ausschlagen kann.
Wenn Sie nicht ausschlagen können Sie die Möbel nach Ihrem Willen verwenden und zB an den Mitbewohner oder wen auch immer verkaufen. Der Staat würde ebenfalls verwerten, was möglich ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt