Sehr geehrter Fragesteller,
In Anbetracht der Einsatzhöhe beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Die Ausschlgung der Erbschaft mss binnen sechs Wochen, also in Ihrem Fall noch drei Wochen erfolgen. Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht oder durch notariell beglaubigte Form.
1. Hier gilt § 1959 BGB
. Unaufschiebbare Verfügungen bleiben trotz späterer Ausschlagung wirksam, die von Ihnen dargestellten fallen im wesentlichen darunter. Für alle anderen gilt: Haben Sie die mutmaßlichen Interesse des/der endgültigen Erben beachtet, kann man grds. nichts von Ihnen nachfordern.
2. Der Nachlass, im Zweifel keiner, es sei denn es gibt eine direkte Anspruchsgrundlage (z.B. aus dem Unterhaltsrecht)
3. Sie sollten diejenigen informieren, denen gegenüber Sie als Erben aufgetreten sind.
4. Durch die Ausschlagung sind Sie nicht mehr Erben und demnach auch nicht aus dem Nachlass verpflichtet. Sollten Sie durch Ihr Handeln als Erben eine eigene verpflichtung eingegangen sein, könnte dies auch anders sein. Bei den rückständigen Mieten und der Renovierung haftet nach Ihrer Schilderung wohl nur der Nachlass.
5. Nach § 1925 BGB
sind die Eltern des Erblassers Erben, sollten diese nicht mehr leben treten deren Abkömmlinge (Geschwister) an deren stelle. Es gelten die Regeln des § 1924 BGB
nach welchem eine Erbfolge nach Stämmen gilt, also erben die Abkömmlinge der Geschwister (Neffen und Nichten)
Ich hoffe meine Antwort genügt für eine erste Orientierung.
Mit freundlichen Grüssen
RA Martin
Sehr geehrter Herr Martin,
erst einmal vielen DANK für die Beantwortung meiner Fragen,es hat uns schon viel weitergeholfen.
Hier noch eine letzte Frage:
Rechnungen vor der Ausschlagung des Erbes, müssen diese von uns beglichen werden, auch wenn der Zahltermin nach der Ausschlagung liegt?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie berechtigte Rechnungen aus dem Nachlass begleichen ist ihr Handeln rechtmäßig. Nach der Ausschlagung sind Sie weder richtiger Adressat für nachlassbezogene Rechnungen noch berechtigt über den Nachlass zu verfügen. Ich würde den Rechnungsstellern (Gläubigern) mitteilen, dass das Erbe ausgeschlagen wird, diese müssen Ihre Ansprüche an den dann richtigen Adressaten richten.
Mit freundlichen Grüssen
RA Oliver Martin