Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Grundsätzlich gilt die gesetzliche Erbfolge. Danach würden im Erbfall alle drei Geschwister das Erbe zu gleichen Teilen erhalten (jeweils 1/3).
Diese gesetzliche Erbfolge kann Ihre Mutter durch ein Testament ausschließen. Dies könnte sie in der Form machen, wie es beschrieben ist, dass sie unter Umgehung der gesetzlichen Erbfolge Ihre Nichten zu Erben einsetzt und Ihnen und Ihrer Schwester ein Vermächtnis in Form von Bargeld zukommen lässt. Denkbar wäre auch, dass Sie und Ihre Schwester als Erben eingesetzt werden und Ihre Nichten ein Vermächtnis erhalten.
Es wären aber auch andere testamentarische Verfügungen denkbar, deshalb gehe ich vorliegend von dem ersten Modell aus. Eine endgültige Beratung wird man aber erst vornehmen können, wenn tatsächlich ein Testament vorliegt.
Wenn Ihre Nichten als Erben eingesetzt werden und Sie und Ihre Schwester lediglich als Vermächtnis einen Geldbetrag erhalten sollten, Ihr Bruder hingegen im Testament nicht bedacht werden soll würde sich die Lage so darstellen:
Sie hätten ein Wahlrecht, ob Sie das Bargeld als Vermächtnis annehmen oder es ausschlagen und auf den Pflichtteil bestehen. In letzterem Fall würde das Bargeld zur Erbmasse fallen und Sie hätten Ihren Nichten gegenüber einen Anspruch auf 1/6 des Nachlasswertes. Das kann dann wirtschaftlich interessant sein, wenn der 1/6 des Wertes des Nachlasses bedeutend höher ist, als der Ihnen zugedachte Geldbetrag.
Sollte das Testament diesen Inhalt haben, hätten Sie nur dann eine Möglichkeit ein Drittel des Erbes zu beanspruchen, wenn das Testament aus anderen Gründen ungültig wäre und sie es anfechten würden. Ansonsten müssten Sie das Geld-Vermächtnis oder den Pflichtteil in Höhe von 1/6 hinnehmen. Es bestünde weder jetzt noch zukünftig eine Möglichkeit, ein Drittel zu beanspruchen, wenn das Testament wirksam aufgesetzt wäre.
Wenn Ihr Bruder im Testament nicht bedacht wäre, hätte er einen Anspruch auf 1/6 des Nachlasswertes gegen die Erben, das wären in dem von Ihnen beschriebenen Fall Ihre Nichten. Macht Ihr Bruder den Pflichtteil geltend kann sich dies auch auf die Höhe des Ihnen zugedachten Vermächtnisses auswirken. Dies hängt jedoch vom Wert des Nachlasses ab.
Ich hoffe Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Eckart Johlige, Rechtsanwalt
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