Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
Eine transmortale Vollmacht, wie Sie diese eingangs beschrieben haben, hat grundsätzlich weitreichende Folgen und berechtigt daher auch zur Vornahme so genannter höchstpersönlicher Rechtsgeschäfte wie der Übertragung von Immobilien auf andere.
Die Vollmacht Ihrer Mutter ist dahin gehend zu lesen, dass Sie aufgrund der Ermächtigung der Mutter als Erblasserin die Befugnis erhalten haben, innerhalb der Ihnen eingeräumten Vertretungsmacht über das zum Nachlass gehörende Vermögen zu verfügen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2011- 20 W 168/11
).
Darüber hinaus tragen Sie vor, dass Ihre Mutter ein notarielles Testament errichtete. Liegt ein solches öffentliches Testament vor, so geht z.B. das OLG Hamm davon aus, dass "genügt (...), wenn an Stelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden." (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.01.2013 - 15 W 79/12
).
Die in § 40
Grundbuchordnung vorgesehene Voreintragung eines Erbens ist also im Falle einer transmortalen Vollmacht nicht notwendig, er bedarf keines Erbscheines, um die Erbenstellung nachzuweisen.
Aus meiner Erfahrung habe ich aber auch schon mit Grundbuchämtern zu tun gehabt, die nichtdestotrotz auf einem Erbschein beharren.
Es dürfte also davon auszugehen sein, dass Sie grundsätzlich aufgrund der transmortalen Vollmacht Ihrer Mutter Immobilien i.S.d. §§ 925 ff. BGB
wirksam auflassen und übertragen können und hierfür keinen Erbschein benötigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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