Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie müssen zwischen zwei großen Fragen trennen: Erstens, wer Erbe geworden ist und daher das Geld (bzw. der gesamte Nachlass) zusteht. Zweitens, wer und wie man an das Geld von der Bank rankommt.
1. Wer ist Erbe geworden, steht das Geld also zu? (Sie, Bruder, ggf. Ehemann)
Wenn es kein Testament Ihrer Mutter gibt, gilt die gesetzliche Erbfolge. Gibt es nur Sie und Ihren Bruder, erben beide zu ½. Lebt der Ehemann Ihrer Mutter noch und befinden sich diese im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (das ist der Regelfall, also kein Ehevertrag oder so was vereinbart), dann erben Sie und Ihr Bruder zu jeweils ¼ und der Ehemann zu ½. Egal was von beiden zutrifft, Sie sind auf keinen Fall Alleinerbe. Sie bilden als Miterben zusammen mit Ihrem Bruder und ggf. sogar noch zusammen mit dem Ehemann eine Erbengemeinschaft. Der einzelne Miterbe erwirbt keine bestimmten Nachlassgegenstände, sondern ist nur quotal an der Gesamtheit der Erbmasse beteiligt.
Die Erben treten (in Ihrem Zusammenschluss als Erbengemeinschaft) in die Rechtsposition des Erblassers ein. Sprich: Sie erwerben alle Vermögensgegenstände (wie das Sparbuch, Festgeld, Häuser, Hausrat, etc), aber auch alle Schulden (Steuernachzahlung, Darlehen, Miete, Strom, Telefon, Kredite, Beerdigungskosten, etc.). Das hat zur Folge, dass das Sparbuch und das Konto zunächst auf die Erbengemeinschaft (neuer Kontoinhaber: XXX und YYY in Erbengemeinschaft) umzuschreiben wäre. Erst wenn die Erbengemeinschaft Überblick hat, was alles an Vermögen nach der Begleichung der Schulden noch vorhanden ist, kann das Vermögen gemäß den Erbanteilen (50/50 bzw. 25/25/50) durch einstimmigen Beschluss aller Miterben (in der Regel nach Aufstellung eines Teilungsplans) aufgeteilt werden. Wenn also feststeht, dass es keine Schulden da sind und alle Kosten abgezogen sind, wird der Rest vom Berechtigten (siehe Frage II) abgeholt und aufgeteilt. Damit wäre die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt und aufgelöst.
Nochmal zur Frage, wer Erbe ist: Innerhalb der ersten 6 Wochen nach dem Tod und Kenntnis vom Erbanfall kann man die Erbschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln annehmen. Innerhalb dieser Zeit kann man das Erbe auch ausschlagen, dann ist man kein Erbe. Dieses empflielt sich, wenn der Nachlass überschuldet ist.
II. Wer darf gegenüber der Bank auftreten? (Erbengemeinschaft und Bevollmächtigte)
Eine völlig andere Frage, wem das Geld gehört (nur den Erben) ist, wer gegenüber der Bank auftreten darf.
1) Natürlich zunächst einmal die Erben, sie sind ja quasi der neue, alte Vertragspartner. Wenn kein notarielles Testament besteht, kann es dazu erforderlich sein, zunächst zum Nachlassgericht beim Amtsgericht des Erblassers vorzusprechen und die Erteilung eines Erbscheins zu beantragen. Die Erteilung kann zwischen 2 Wochen und 3 Monate dauern, je nachdem ob was streitig oder unklar ist. Mit dem Erbschein schreibt die Bank dann das Konto auf die Erben um, und diese können wie mit einem eigenen Konto dann alles damit machen. Also auch Abhebungen machen oder das Konto auflösen.
2) Möglich ist aber auch das Handeln durch einen Bevollmächtigten. Hierbei ist zu beachten, dass die Vollmacht nur klarstellt, wer bei der Bank das Geld abheben oder das Konto auflösen kann. Das heißt nicht, dass er das Geld für sich behalten darf. Das Geld steht nur den Erben zu. Aus Vorsichtsgründen müssten Sie daher gut dokumentieren, wieviel Sie erhalten haben, damit Ihnen Ihr Bruder bzw. der LVR den Vorwurf macht, dass Sie versuchen würden sich den Erbteil Ihres Bruders unter den Nagel zu reißen. Also auch hier große Liste mit den Einnahmen und Ausgaben machen, und den Rest zwischen Ihnen, Ihrem Bruder und ggf. Ehemann aufteilen. Beim auszahlen vorher mit dem LVR abklären, wohin das Geld überwiesen werden soll.
Doch leider machen die Banken in der Praxis oftmals einen Strich durch die Rechnung. In der Rechtswissenschaft ist anerkannt, dass die Vollmacht auch über den Tod hinaus oder gar erst ab dem Tod wirksam werden soll. So lange, bis die Erben die vom Erblasser erteilte Vollmacht widerrufen bzw. zurücknehmen. Auch ist keine besondere Form vorgeschrieben. In der Praxis akzeptieren Banken jedoch nur Vollmachten, die bei Lebzeiten auf speziell von der jeweiligen Bank erstellten Formularen, meist unter Anwesenheit des Bevollmächtigten erstellt worden sind. Es ist dann die Vorlage eines Erbscheins erforderlich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt für Steuerrecht Christian Spies, LL.M., Rechtsanwalt