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Erbschein oder reicht transmortale Vollmacht für anteiligen Verkauf Grundeigentum

| 8. Februar 2022 10:48 |
Preis: 87,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


16:48

11 von 20 Erben der Erbengemeinschaft, der auch ich angehöre, haben mir eine formelle Verkaufsvollmacht für ein Grundstück der Erbengemeinschaft erteilt. Die Verkaufsbeurkundung findet noch diese Woche statt .
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Eine weitere Erbin aus der genannten 20er-Erbengemeinschaft ist im November verstorben und hinterlässt zwei gesetzliche Erben, ihre leiblichen Kinder. Es gibt keine letztwillige Verfügung. Ein Erbschein wurde zunächst nicht beantragt, weil nichts Werthaltiges mehr zu vererben war. Die Verstorbene hatte es auch nicht mehr geschafft, die ihr von mir vorgelegte, auch von mir entworfene Verkaufsvollmacht für Ihren Anteil an dem eingangs genannten Grundeigentum vor einem Notar zu unterzeichnen.
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Kind(1) hat mich jetzt als Vertreter in der eingangs genannten Grundstückssache bevollmächtigt- Sich dazu des noch auf Ihre verstorbene Mutter lautenden Vollmachtentwurfes bedient und die ihr von der Verstorbenen auf sie ausgestellte transmortale Vollmacht beigefügt. Der von ihr aufgesuchte Notar(1) hat ihre Unterschrift unter der Vollmacht beglaubigt, die Übereinstimmung der Kopie mit der Ausfertigung der transmortalen Vollmacht bestätigt und beide Vollmachten mit Bändchen und seinem Klebesiegel zu einer Urkunde zusammengefaßt, die mir vorliegt.
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Kind(2) hat mich erst vor 6 Tagen privatschriftlich mit dem Verkauf seines geerbten Anteils an dem eingangs genannten Grundeigentum beauftragt und bevollmächtigt. Die beglaubigte Form soll morgen erstellt werden, mir zunächst in gescannter Form unmittelbar vor dem Urkundstermin zugehen, die Ausfertigung soll max. 2 Tage nach Beurkundung in Papierform dem amtierenden Notar(2) vorliegen. Verschiebung der Beurkundung ist nicht vorgesehen, ich werde daher für Kind(2) als vollmachtloser Vertreter handeln (müssen).
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In Bezug auf die vollmachtlose Vertretung habe ich Notar(2) eine Haftungsfreistellungserklärung für mich von der Beibringung der notariellen Form der Bevollmächtigung übermittelt, und ihn gebeten, diese Freistellung in die Verkaufsurkunde aufzunehmen.
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Sollten sich die weiteren Beteiligten an der Beurkundung weigern, diese Ergänzung in die Urkunde aufzunehmen, habe ich vor, die Urkunde nicht zu unterzeichnen.
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FRAGE(1): ist das i.O. so, oder gibt es bessere Vorgehensweisen?
....Info: mein Verhältnis zum Bevollmächtigten der von mir nicht vertretenen Erben, dem ehemaligen
Nachlasspfleger, ist stark beeinträchtigt, die Wahrscheinlichkeit einer eventuellen Schadenersatzforderung
an mich aus dieser Richtung ist durchaus realistisch.
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Wie eingangs geschildert, fehlt noch der Erbschein für Kind(1) und Kind(2). Laut meiner telefonischen
Anfrage bei Notar(3), der den Erbscheinsantrag und die Beeidung für diesen Erbschein vor ca. 14 Tagen durchgeführt hatte, ist die Sache bereits beim zuständigen Nachlassgericht, und wird in Ausfertigung bei diesem Notar(3) in ca. 3 Wochen zurück erwartet. (vorbehaltlich ein üblicher Zeitlauf beim Nachlassgericht und kein Coronaausbruch dort.)

FRAGE(2): kann trotz des für die 2 Kinder noch fehlenden Erbnachweises beurkundet werden?
Ich sehe nicht, daß ich in Sachen Erbschein ebenfalls vollmachtlos handeln kann und darf.
Notar(2) hat mir geschrieben, das die Beurkundung auch mittels der o.g. genannten transmortalen
Vollmacht erfolgen könne. (Bitte Konjunktiv beachten!) Ich teile diese Ansicht nicht.

GE47

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8. Februar 2022 | 11:35

Antwort

von


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Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn Sie offen und ohne notarielle Vollmacht als vollmachtloser Vertreter handeln, ist der Käuferseite klar, dass der Vertretene den Vertrag genehmigen muss, damit dieser vollzogen werden kann. Eine Haftung Ihrerseits der Käuferseite gegenüber vermag ich nicht zu erkennen (vgl. § 179 Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB); einer besonderen diesbezüglichen Haftungsfreistellung durch die Käuferseite bedarf es nicht. Für die Vermeidung einer etwaigen endgültigen Kostenhaftung (Notarkosten) genügt der einfache Nachweis, dass Sie von Kind(2) beauftragt wurden zum Vertragsabschluss.

Der Erbschein wird erst im Vollzug des Kaufvertrages für das Grundbuchamt benötigt, weil die zwischenzeitliche Rechtsnachfolge auf Eigentümerseite durch öffentliche Urkunde nachgewiesen werden muss. Die Wirksamkeit des notariellen Kaufvertrages wird dadurch nicht berührt.

Rein rechtlich können Sie sogar wirksam Grundstücke verkaufen, die nicht in ihrem Eigentum stehen. Probleme gibt es dann erst bei der Erfüllung des Kaufvertrages, bei der Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt. Die transmortale Vollmacht reicht daher auf jeden Fall.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 9. Februar 2022 | 15:45

Sehr geehrter Herr Geißlreiter,

ich dachte zwischenzeitlich, alles für die morgige Beurkundung geklärt zu haben, aber der beurkundende Notar hat mich heute angerufen und mitgeteilt, daß seiner Ansicht nach die Beurkundung zu Kind1 mittels der transmortalen Vollmacht, entgegen seiner ursprünglich anderslautenden Ansicht, vom Rechtspfleger des Grundbuchamtes nicht anerkannt werden könnte / würde, weil zu meiner Bevollmächtigung der ursprünglich textlich für die verstorbene Mutter von mir geschriebene Entwurf verwendet worden sei. Mit demgemäß unrichtigem Namen u. Anschrift, statt Namen und Adresse der jetzigen Vollmachtgeberin. Die Unterschrift unter der Bevollmächtigung ist von Notar beglaubigt, und hinter der Abschrift der angehängten und verbundenen Generalvollmacht der Mutter auf die Tochter (Kind1) ist auf einem weiteren Blatt mit Siegel und notarieller Unterschrift die Übereinstimmung mit der Originalurkunde bestätigt. Zusätzlich ist die Sterbeurkunde der Mutter lose an diese Vollmacht angehängt.
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Jetzt soll ich morgen auch Kind1 vollmachtlos vertreten. Dieser Erbin anschließend einen berichtigten Vollmachtsentwurf senden (wäre für mich kein Problem) und durch sie formell unterzeichnen zu lassen (was leider schon eher ein Problem darstellt, weil die Dame wohl eine Phobie hat, vor allem, was mit Jurisprudenz zu tun hat). Aufschieberitis - das wird dauern, fürchte ich.
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Ich möchte morgen den Notar auffordern, den Urkundenberg, so wie er jetzt ist, dem Grundbuchamt vorzulegen .
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Grund: ich möchte den eh schon entnervten Käufer nicht verlieren.
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O.K. so?
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Mit freundlichem Gruß,
GE47

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Februar 2022 | 16:48

Sehr geehrter Fragesteller,

das lässt sich von hier aus schwer beurteilen ohne genaue Kenntnis der Urkunden. Wenn aber Kind(1) anhand der Unterlagen für die Mutter handelt und Sie in Vertretung der Mutter notariell bevollmächtigt hat und dem eine notariell beglaubigte Bevollmächtigung der Mutter für Kind(1) beigefügt ist, ist dies kein Problem.

Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 8. Februar 2022 | 12:42

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Die Antwort war - wie ich das bei einer anderen Antwort von Herrn Geißlreiter schon einmal feststellen konnte - sehr gut verständlich, eindeutig und erschöpfend.
Deshalb kann ich ihn uneingeschränkt weiterempfehlen.
Vielen Dank, Herr Geißlreiter!

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Stellungnahme vom Anwalt:

Herzlichen Dank!

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 8. Februar 2022
4,8/5,0

Die Antwort war - wie ich das bei einer anderen Antwort von Herrn Geißlreiter schon einmal feststellen konnte - sehr gut verständlich, eindeutig und erschöpfend.
Deshalb kann ich ihn uneingeschränkt weiterempfehlen.
Vielen Dank, Herr Geißlreiter!


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