Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei der Vor- und Nacherbschaft müssen die beiden Erbfälle und die dazugehörigen Nachlässe streng auseinandergehalten werden.
Beim Tod des Vorerben kommt es zu 2 Erbfällen: Der "normale" Erbfall durch den Tod der Person und der Erbfall aufgrund der Nacherbschaft, wonach dieses Sondervermögen auf den Nacherben übergeht. Dieses Sondervermögen muss ermittelt werden, um in Ihrem Fall den Pflichtteilsanspruch der Tochter bestimmen zu können. Es kann also nicht pauschal das Gesamtvermögen der Großmutter im Verhältnis 1/2 zu 1/2 bzw. 3/4 zu 1/4 aufgeteilt werden.
Das Pflichtteilsrecht greift nur auf das Sondervermögen ( Nachlass des Großvaters zum Stichtag seines Todes ).
War der Großvater zu diesem Zeitpunkt Alleineigentümer der Mietobjekte, so gehören diese Werte und auch die Erträge zum Sondervermögen. Gleiches gilt für Wertpapiere oder Vermögen des Großvaters, dass in Wertpapiere angelegt wurde.
Die Ermittlung dieses Sondervermögens wird für die Tochter sicherlich schwierig, ist aber unvermeidbar.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht
Vielen Dank für Ihre Antwort. Meine Nachfrage bezieht sich auf
"War der Großvater zu diesem Zeitpunkt Alleineigentümer der Mietobjekte, so gehören diese Werte und auch die Erträge zum Sondervermögen. Gleiches gilt für Wertpapiere oder Vermögen des Großvaters, dass in Wertpapiere angelegt wurde. "
Eigentümer der Mietobjekte war Großvater, diese wurden allerdings über 10 Jahre vermietet, instandgehalten und ausgebaut durch die Großmutter sodass zumindest diese Einnahmen aus den letzten 10 Jahren (diese können ja bestimmt werden) nicht ohne weiteres zum "Sondervermögen" gehören sollten.
Ihrer Antwort entnehme ich auch das die Nachweispflicht welches Vermögen zum "Sondervermögen" zählt bei der Tochter liegen müsste. Bis zum Nachweis ist es also als normales Vermögen der Großmutter zu behandeln und damit für den Enkel als Alleinerben abzgl. dem Pflichtteil der Enkelin.
Eine rechtliche Grundlage iFv BGB-Auszügen würden die bisher sehr gute Beantwortung meines Anliegens abrunden. Vielen Dank
1.
Aufwendungen auf Erbschaftsgegenstände des Sondervermögens ( Instandhaltungskosten etc.) sind zu berücksichtigen. Dies ist richtig.
2.
Beachten Sie bitte, dass "Sondervermögen" ist dasjenige Vermögen, dass im Wege der Vorerbschaft auf den Vorerben übergeganen ist. An diesem Vermögen nimmt die Tochter ja als Nacherbin teil. D.h. auf eine Beweislast kommt es insofern nicht an.
Die Nachweispflicht der Tochter betrifft Ihren Pflichtteilsanspruch, also den Nachlass der Großmutter. Diesbezüglich hat sie allerdings einen recht umfassenden Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch gegen den Erben ( § 2314 BGB
).
Regelungen über die Vor-und Nacherbschaft finden sich allgemein in §§ 2100ff. BGB
. Die Ausführungen zur Frage betreffen allerdings eher allgemeine Rechtsgrundsätze des Erbrechts.
Ich wünsche noch einen angenehmen Tag und stehe für weitergehende Beratung und Vertretung gern zur Verfügung.