Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Erbe, wer bekommt was?

4. Dezember 2014 09:01 |
Preis: 78€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Erbrecht


Beantwortet von


12:17

Großvater A stirbt und bestimmt in seinem Testament eine Vor- und Nacherbschaft.
Vorerbe ist seine Frau, Großmutter A.
Nacherbe ist deren einziger Abkömmling, Vater A. Für den Fall das dieser vorverstirbt sollen seine direkten Abkömmlinge, Sohn A und Tochter A zu gleichen Teilen erben.
Vater A verstirbt tatsächlich vor Großmutter A. Diese bestimmt daraufhin testamentarisch das Ihr Enkel, Sohn A, ihr Alleinerbe sein soll.

Somit hat Tochter A einen Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil aus dem Vermögen der Großmutter A (also ¼) und einen Anspruch auf das Vermögen des Großvater A (also ½)

Leider kann im Nachhinein (Großvater A verstarb vor über 10 Jahren) nicht festgestellt werden wem genau das vorhandene Sparguthaben i.F.v. Aktiendepots, Sparbriefen und Girokonten gehörte. (Ausgestellt waren diese alle auf Großmutter A)

Das Aktiendepot wurde von Großmutter A angelegt nachdem Großvater A verstorben war.
Die Girokonten wuchsen in dieser Zeit durch Mieteinnahmen aus Mietobjekten der Erbmasse des Großvaters A um welche sich die Großmutter A gekümmert hat, an.

Ggf. ist es wichtig zu erwähnen das es sich bei der Ehe des Großvaters A und der Großmutter A um eine Zugewinngemeinschaft gehandelt hat.

Meine Frage: Wer erbt was, bzw. welcher Erbmasse werden diese Vermögen zugerechnet?

Sollte das Geldvermögen pauschal zu je ½ und ½ auf jeden Enkel übergehen (dann wird angenommen das es sich um Vermögen von Großvater A handelt) oder erbt Sohn A davon pauschal ¾ und Tochter A ¼ (dann wird angenommen das es sich um Vermögen von Großmutter A handelt) oder muss man tatsächlich zwischen den Mieteinnahmen aus dem Vermögen des Großvaters A und den restlichen Geldanlagen unterscheiden?


4. Dezember 2014 | 10:22

Antwort

von


(775)
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Bei der Vor- und Nacherbschaft müssen die beiden Erbfälle und die dazugehörigen Nachlässe streng auseinandergehalten werden.
Beim Tod des Vorerben kommt es zu 2 Erbfällen: Der "normale" Erbfall durch den Tod der Person und der Erbfall aufgrund der Nacherbschaft, wonach dieses Sondervermögen auf den Nacherben übergeht. Dieses Sondervermögen muss ermittelt werden, um in Ihrem Fall den Pflichtteilsanspruch der Tochter bestimmen zu können. Es kann also nicht pauschal das Gesamtvermögen der Großmutter im Verhältnis 1/2 zu 1/2 bzw. 3/4 zu 1/4 aufgeteilt werden.

Das Pflichtteilsrecht greift nur auf das Sondervermögen ( Nachlass des Großvaters zum Stichtag seines Todes ).

War der Großvater zu diesem Zeitpunkt Alleineigentümer der Mietobjekte, so gehören diese Werte und auch die Erträge zum Sondervermögen. Gleiches gilt für Wertpapiere oder Vermögen des Großvaters, dass in Wertpapiere angelegt wurde.

Die Ermittlung dieses Sondervermögens wird für die Tochter sicherlich schwierig, ist aber unvermeidbar.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 4. Dezember 2014 | 11:26

Vielen Dank für Ihre Antwort. Meine Nachfrage bezieht sich auf

"War der Großvater zu diesem Zeitpunkt Alleineigentümer der Mietobjekte, so gehören diese Werte und auch die Erträge zum Sondervermögen. Gleiches gilt für Wertpapiere oder Vermögen des Großvaters, dass in Wertpapiere angelegt wurde. "
Eigentümer der Mietobjekte war Großvater, diese wurden allerdings über 10 Jahre vermietet, instandgehalten und ausgebaut durch die Großmutter sodass zumindest diese Einnahmen aus den letzten 10 Jahren (diese können ja bestimmt werden) nicht ohne weiteres zum "Sondervermögen" gehören sollten.

Ihrer Antwort entnehme ich auch das die Nachweispflicht welches Vermögen zum "Sondervermögen" zählt bei der Tochter liegen müsste. Bis zum Nachweis ist es also als normales Vermögen der Großmutter zu behandeln und damit für den Enkel als Alleinerben abzgl. dem Pflichtteil der Enkelin.

Eine rechtliche Grundlage iFv BGB-Auszügen würden die bisher sehr gute Beantwortung meines Anliegens abrunden. Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Dezember 2014 | 12:17

1.
Aufwendungen auf Erbschaftsgegenstände des Sondervermögens ( Instandhaltungskosten etc.) sind zu berücksichtigen. Dies ist richtig.

2.
Beachten Sie bitte, dass "Sondervermögen" ist dasjenige Vermögen, dass im Wege der Vorerbschaft auf den Vorerben übergeganen ist. An diesem Vermögen nimmt die Tochter ja als Nacherbin teil. D.h. auf eine Beweislast kommt es insofern nicht an.

Die Nachweispflicht der Tochter betrifft Ihren Pflichtteilsanspruch, also den Nachlass der Großmutter. Diesbezüglich hat sie allerdings einen recht umfassenden Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch gegen den Erben ( § 2314 BGB ).

Regelungen über die Vor-und Nacherbschaft finden sich allgemein in §§ 2100ff. BGB . Die Ausführungen zur Frage betreffen allerdings eher allgemeine Rechtsgrundsätze des Erbrechts.

Ich wünsche noch einen angenehmen Tag und stehe für weitergehende Beratung und Vertretung gern zur Verfügung.

ANTWORT VON

(775)

Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Miet- und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Grundstücksrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER