Sehr geehrter Ratsuchender,
ich beantworte Ihr Anliegen aufgrund Ihrer Angaben folgendermaßen:
1. Erlischt so der Anspruch anderer Erben (Geschwister und Adoptivmutter) am Haus (immerhin zur Hälfte von mir mitfinanziert) und Grundstück?
Werden Sie als Alleinerbe eingesetzt, dann hat Ihre Mutter, als Pflichtteilsberechtigte einen Zahlungsanspruch gegenüber dem Erben auf die Hälfte Ihres Erbteils, d.h. Sie müssten Ihrer Mutter den wegen der Enterbung anfallenden Pflichtteil auszahlen. Die Geschwinster Ihrer Großmutter haben keinen pflcihtteilsanspruch.
Erhalten Sie das Grundstück und Haus als Vermächtnis, d.h. Sie werden nicht Erbe, dann haben Sie gegenüber den Erben einen Anspruch auf Herausgabe des Vermächtnisses, d.h. Grunstück+Haus. Problematisch wird dies dann, wenn das ERbvermögen lediglich Haus und GRundstück umfassen. Dann tragen die Erben alle Verpflichtungen und müssen die Vermächtnisses herausgeben, aber für diese belibt nichts übrig. In diesem fall hätten die Erben einen Anspruch auf Kürzung des Vermcähtnisses um den Pflichtteil.
Aber um Ihre Frage zu beantworten:
Ja, Sie erhalten das GRundstück+Haus, jedoch werden Sie möglicherweise mit Zahlungsansprüchen konfrontiert. Ob dies eintritt oder nicht, ist abhängig von der Art der zuwendung (Erbe/Vermächtnis) sowie dem Umfang der Erbmasse.
2. Was kommt an Erbschaftsteuer etc. auf mich zu? Schließlich bin ich ja eigentlich nicht mit ihr verwandt, sie hat ja nur meine Mutter adoptiert; will aber ausdrücklich nur mich im Erbvertrag als Erben für Haus und Grundstück benennen.
Zunächst einmal, durch die Adoption Ihrer Mutter, sind Sie als leibliches Kind der adoptierten Mutter auch mit Ihrer Großmutter verwandt und den leiblichen Enkeln gleichgestellt.
D.h. Im Falle einer Erbschaft oder Schenkung gelten für Sie die gleichen Freibeträge und Steuersätze wie für blutverwandte Enkel. Sie fallen dann in die Steuerklasse 1, vgl. § 15 Abs.1 Nr.3 ErbStG
, wobei für Sie je nach Wert des steuerpflichtigen Erbes/Schenkung ein Steuersatz von 7 % - 30% zur Anwendung kommt, vgl. § 19 ErbStG
. Außerdem kommen Sie in den Genuss eines Freibetrages von derzeit 400.000 Euro, vgl. § 16 ErbStG
.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 17.04.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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