Sehr geehrter Anfragender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Da es kein Testament gibt, wurde der Ehemann kraft Gesetzes beerbt von der Witwe und seinen vier Kindern. Dabei sind die Erbquoten wie folgt:
<table >
<tr>
<td>Witwe: </td>
<td> 1/2</td>
</tr>
<tr>
<td>Kinder (jeweils) </td>
<td> 1/8</td>
</tr>
</table>
In den Nachlass fallen alle Vermögenswerte, den dem Erblasser gehört haben. Das richtet sich nach den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen. Falls das Mobiliar (auch) dem Erblasser gehört hat, ist es auch anteilig dem Nachlaß zuzuordnen.
Dabei möchte ich darauf hinweisen, dass dann der gesamten Erbengemeinschaft bestehend aus Witwe und den Kindern der Anteil des Erblasser gemeinschaftlich und der Witwe ihr etwaiger vorher bestandener Miteigentumsanteil allein gehört. Die Witwe hat keinen Anspruch darauf, die übrigen Miterben abzufinden, um Alleineigentum an dem Inventar zu erhalten. Da die Erbengemeinschaft vermutlich jedoch nur Miteigentümer des Mobiliars ist, könnte die Erbengemeinschaft bei der Auseinandersetzung nur Verwertung des Miteigentumsanteils verlangen. Bei Grundstücken wird dies z.T. gemacht. Aber bei Mobiliar dürfte dies praktisch unmöglich sein. Es gibt keinen Markt für Miteigentumsanteile an Mobiliar.
Denkbar wäre noch, dass die Miterben versuchen zu erzwingen, dass die Erbengemeinschaft gegebenüber der Miteigentümerin (=der Witwe) die Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft zu verlangen. Dann würde eine Verwertung des Mobiliars erfolgen und der Kaufpreis aufgeteilt werden. In über 10 Jahren beruflicher Tätigkeit ist mir dieser theoretische Fall jedoch noch nie untergekommen.
Hinsichtlich der Sparbücher und der Konten ist es zunächst so, dass diese demjenigen zustehen, der als Berechtigter benannt ist. Somit fallen die auf die Witwe lautenden Sparbücher nicht in den Nachlass. Denkbar wären hier Pflichtteilsergänzungsansprüche. Diese sind auch zugunsten der Erben denkbar, wenn diese durch Schenkungen etc. im Ergebnis unter ihren Pflichtteil gedrückt werden. Voraussetzung dafür wäre, dass der Erblasser in den letzten 10 Jahren Beträge der Witwe unentgeltlich zugewendet hat. Dann müsste sie diese nun in die Berechnung mit einbeziehen.
Falls diese Frage streitig wird, müssten die Anspruchsberechtigten (=die Kinder) dies jedoch vor Gericht beweisen. Das könnte schwierig werden.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weiter geholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kai Breuning
- Rechtsanwalt -
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