Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 1755 Absatz 1 BGB erlöschen die Verwandtschaftsverhältnisse des adoptierten Kindes mit seinen bisherigen Eltern. Statt dessen erlangt das adoptierte Kind die Stellung eines leiblichen Kindes der Adoptiveltern bzw. des Adoptivvaters, § 1754 Absatz 1 BGB.
Das adoptierte Kind aus zweiter Ehe ist demzufolge neben den leiblichen Kindern aus erster Ehe gegenüber dem Erblasser (Herr S.) voll erbberechtigt und hat auch den vollen Pflichtteilsanspruch.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt C. Norbert Neumann
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