Sehr geehrter Ratuschender,
Sie können das so regeln.
Es handelt sich dabei um ein Berliner Testament, bei dem entgegen der gesetzlichen Vermutung des § 2269 BGB
das sog. Trennungsprinzip gelten soll.
§ 2100 BGB
: "Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe)."
Es wird eine Vor- und Nacherbeschaft angeordnet. Ihre Kinder aus erster Ehe können auf das Sondervermögen (50 % Ihrer Frau) nicht zugreifen. Der Teil Ihrer Frau bleibt von Ihrem Vermögen getrennt. Die gemeinsamen Kinder erben mit Ihrem Tod die 50 % Ihrer Frau.
Die Kinder können dagegen nicht (erfolgreich) klagen.
Lassen Sie sich von einem Notar / einer Notarin beraten, der/die Ihnen ein entsprechendes Testament aufsetzt. Von einer eigenständigen Formulierung ist abzuraten, damit das erreicht wird, was erzielt werden soll.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
28. Mai 2019
|
10:33
Antwort
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