Guten Abend,
das Mietverhältnis wird (sofern nicht andere Mieter vorhanden sind), zwischen Erben und Vermieter fortgesetzt. Beide Seiten hätten dann die Möglichkeit, binnen einer bestimmten Frist zu kündigen.
Da Sie bzw. die weiteren Angehörigen die Erbschaft ausschlagen wollen, sind Sie mit der Ausschlagung aus dem Spiel. Da Sie dann kein Erbe sind, sind Sie auch nicht Vertragspartei des Mietverhältnisses geworden. Eine Kündigung ist dann auch von Ihrer Seite aus nicht erforderlich und im übrigen auch nicht möglich.
Daß Sie als Angehörige die Wohnung säubern, ist unproblematisch. Dieser Schritt wird sicherlich noch zur Annahme der Erbschaft führen. Auch können Sie Gegenstände ideellen Wertes, wie die von Ihnen beschriebenen, mitnehmen. Rein theoretisch haben Sie mit Ausschlagung der Erbschaft kein Recht an diesen Gegenständen, es ist aber faktisch ausgeschlossen, daß irgendjemand ein Recht daran geltend macht. Eine Mitnahme aus der Wohnung wäre im übrigen nur dann problematisch, wenn der Vermieter ausdrücklich vor Mitnahme ein Vermieterpfandrecht geltend macht.
Auch hinsichtlich des Fahrzeuges haben Sie mit Ausschlagung keinerlei Rechte, aber insbesondere auch keine Verpflichtungen. Sie haben richtig gehandelt, indem Sie der Verkehrsbehörde mitgeteilt, daß der Halter verstorben ist. Sicherheitshalber sollten Sie auch die Ausschlagung mitteilen. Mehr müssen Sie nicht machen.
Der guten Ordnung halber möchte ich Sie noch kurz auf die gesetzlichen Fristen für die Ausschlagung hinweisen. Sie haben nur die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Kenntnis des Anfalles der Erbschaft auszuschlagen. Maßgeblich ist der Eingang der Ausschlagung beim Amtsgericht, wobei Sie die Ausschlagung entweder selbst beim Amtsgericht oder über einen Notar stellen können.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Astrid Wiemer
Rechtsanwältin
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Wir hatten der KFZ-Versicherung mitgeteilt, dass der Halter verstorben ist, der Verkehrsbehörde noch nicht, reicht da ein Anruf? Ihr Anwortsatz "Dieser Schritt wird sicherlich..." heisst doch bestimmt richtigerweise "Dieser Schritt wird sicherlich NICHT zur Annahme der Erbschaft führen." Wir hoffen, sie können das so bestätigen.
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Guten Abend,
Sie haben natürlich recht, das "NICHT" fehlte in dem Satz. Ich hoffe, daß der sinnentstellende Fehler bei Ihnen nicht zu einer schlaflosen Nacht geführt hat.
Bei der Verkehrsbehörde sollten Sie die Ausschlagung vorsichtshalber schriftlich dokumentieren.
Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende,
Astrid Wiemer