Sehr geehrter Rechtsuchender,
ich danke für die Einstellung Ihrer Frage und darf diese gemäß Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworten:
Die Tante ist verstorben und errichtete kein Testament, daher greift die gesetzliche Erbfolge. Erben erster Ordnung (eigene Kinder) sind nicht vorhanden. Leben zur Zeit des Erbfalles auch Vater und Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge, § 1925 Abs. 3 BGB
. Abkömmlinge sind Personen (deren eine von der anderen abstammt) in absteigender Linie, hier die Brüder der Tante und deren Kinder.
Die Ehefrauen von A und B sind nicht "blutsverwandt" und daher nicht erbberechtigt. Ehegatten erben nur vom Ehepartner selbst (und u.U. aus der eigenen Familie).
Demgemäß treten allein die Kinder von A und B in die Erbenstellung, da die Brüder der Tante bereits vorverstorben sind.
Unter der Voraussetzung, dass die Tante, A und B Vollgeschwister waren, ergibt sich folgende Erbquote:
Der Familienstamm nach A bekäme 1/2 des Erbvermögens.
Jedes Kind nach A erhält also 1/8 des Nachlasses.
Der Familienstamm nach B bekäme ebenfalls 1/2 des Erbvermögens.
Jedes Kind nach B erhält demgemäß 1/4 des Nachlasses.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort hilfreich war und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Anne Woest
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 02.07.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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