Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen gern wie folgt beantworten:
Der Pflichtteilsanspruch des Sohnes Ihres Mannes aus erster Ehe besteht nur in dessen Vermögen zum Zeitpunkt seines Ablebens. Woher dieses rührt ist ohne Belang, also natürlich auch, ob die Ehefrau während der Ehe eine Erbschaft erhalten hat.
Für die Bemessung etwaiger Pflichtteilsansprüche der Abkömmlinge spielt der eheliche Güterstand keine Rolle. Insofern kann der Sohn am Vermögen der Ehefrau des Verstorbenen nicht partizipieren, sondern nur am Vermögen des Verstorbenen.
Der eheliche Güterstand spielt nur beim Ehegattenerbrecht eine Rolle. Hier erhöht sich der Erbanspruch (gesetzlich 1/4) des Ehegatten um ein weiteres 1/4. (§§ 1931
, 1371 BGB
)
Der Ehegatte erbt daher, wenn kein Testament vorhanden ist und die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten 1/2 des Vermögens des Erblassers und die Abkömmlinge die andere Hälfte.
Da der Sohn durch das gemeinschaftliche Testament enterbt ist, besteht sein Pflichtteilsanspruch in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also vorliegend in 1/4 bezogen auf den Stand des Vermögens des Ehemannes zum Zeitpunkt des Todes.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
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Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht
Unklar ist für mich der erste Absatz: " Der Pflichtteilsanspruch...."
Wir haben ein gemeinsames Girokonto, auf dass das Erbe unter der
Buchungsinformation: "(mein Vor- und Nachname)- Nachlass E.G."
nachweislich vom Testamentsvollstrecker eingezahlt worden ist.
Ist das als Nachweis ausreichend, dass dieses Erbe nicht zum Vermögen meines Mannes "F" gehört?
Ist es notwendig, das Erbe auf einem gesonderten - nur unter meinem Namen lautenden - Konto zu führen?
Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Bei einem gemeinsamen Konto fällt grundsätzlich die Hälfte des Guthaben in den Nachlass.
Etwas anderes ist nur dann möglich, wenn eine Vermögensverwaltung nachweisbar ist.
Der Nachweis, dass das Erbe auf das gemeinsame Konto eingezahlt worden ist, reicht allein für eine andere Bewertung nicht aus.
Es ist ratsam, das Guthaben aus dem Erbe auf einem gesonderten Konto unter Ihrem Namen zu deponieren.