Sehr geehrte Rechtsratssuchende,
sehr geehrter Rechtsratssuchender,
gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit dem Erb- und Pflichtteilsverzicht Stellung und beantworte diese wie folgt:
Zwar könnten Sie aus dem Vertrag, also der notariellen Urkunde, heraus die Zwangsvollstreckung wegen der Geldsumme gegen Ihre Eltern betreiben, sofern diese nicht zahlen würden.
Daneben empfiehlt sich aber, in der Urkunde selbst klarzustellen, dass Ihr Erb- und Pflichtteilsverzicht erst nach erfolgter / geleisteter Zahlung gilt. Denn anderenfalls bleibt der Verzicht auch ohne die erfolgte Zahlung wirksam, so dass Sie zur Durchsetzung Ihres Zahlungsanspruchs auf eine Zwangsvollstreckung gegen Ihre Eltern angewiesen wäwen.
Es sollte daher der Urkundenentwurf wie folgt ergänzt werden (Ergänzung in Klammern dargestellt):
Mit diesem Zahlungsversprechen erklären wir uns )nach Eingang des unter Ziffer xy genannten Betrages) wegen unserer sämtlichen Erb-und Pflichtteilsansprüche nach unseren Eltern für abgefunden und verzichten für uns und unsere Abkömmlinge auf jegliche diesbezügliche Rechte und Ansprüche.
(Der Erb- und Pflichtteilsverzicht steht ausdrücklich unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des unter Ziffer xy genannten Betrages.)
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen viel Erfolg und stehe Ihnen für etwaige Rückfragen und weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.
Für das mir entgegengebrachte Vertrauen darf ich mich bei Ihnen bedanken und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
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