Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sofern in dem Pflichtteilsverzicht Ihres Sohnes nichts anderes geregelt ist, dann erstreckt sich dieser Verzicht gem. § 2349 BGB
auf die Kinder des Sohnes mit. Sollte in dem Verzicht des Sohnes etwas anders geregelt sein, das heißt die Erstreckung auf die Kinder explizit ausgenommen, dann müsste dieser Verzicht geändert bzw. ergänzt werden, dass er sich auf die Kinder des Sohnes mit erstreckt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
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