Sehr geehrte Ratsuchende,
zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.
1.
Die nicht notarielle Erbverzichtserklärung des Sohnes entfaltet keine Wirksamkeit. Ein Erbverzicht bedarf gemäß § 2348
des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) notarieller Beurkundung.
2.
Eine Beschränkung des Pflichtteils kann durch den Erblasser in der Regel nicht herbeigeführt werden. Der Sinn des Pflichtteils besteht gerade darin, dessen Berechtigten im Falle einer Enterbung zumindest dem Werte nach die Hälfte seines ihm sonst zustehenden Erbteils zukommen zu lassen.
So kann der Pflichtteilsberechtigte im Falle einer Schenkung, die der Erblasser einem Dritten gemacht hat, als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der Wert des verschenkten Gegenstandes dem Nachlass hinzugerechnet wird (vgl. § 2325 Abs. 1 BGB
- sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch). Nur Schenkungen, die bereits zehn Jahre vor Eintritt des Erbfalles erfolgten, bleiben hier gemäß § 2325 Abs. 3 BGB
unberücksichtigt.
Der Pflichtteilsberechtigte kann zudem gemäß § 2329 Abs. 1 BGB
gegenüber dem Beschenkten einen Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes zum Zwecke der Befriedigung seines Pflichtteilsergänzungsanspruch haben.
3.
"Automatisch" geht die Erbschaft mit dem Eintritt des Erbfalls auf den Erben über. Der Erbe kann sie allerdings binnen der Ihnen bereits bekannten Frist von sechs Wochen (vgl. § 1944 Abs. 1 BGB
) ausschlagen. Die Ausschlagungsfrist beginnt gemäß § 1944 Abs. 2 BGB
mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde seiner Berufung (gesetzliche Erbfolge oder Verfügung von Todes wegen) Kenntnis erlangt. Im Falle einer Verfügung von Todes wegen beginnt die Ausschlagungsfrist allerdings frühestens mit der Verkündung der Verfügung. Nur ausnahmsweise verlängert sich die Ausschlagungsfrist gemäß § 1944 Abs. 3 BGB
, wenn entweder der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder wenn sich der Erbe zum Zeitpunkt des Beginns der Ausschlagungsfrist im Ausland aufhält.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weiter geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de
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