Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte.
Es handelt sich hier um verschiedene Verfahren. Die Ermittlungsverfahren sind allesamt eingestellt worden. Das Bußgeldverfahren ist dadurch erledigt worden, dass Sie das Fahrverbot absolviert und die Geldbuße bezahlt haben. Nach Beendigung des Straf-/Bußgeldverfahrens schicken die Ermittlungsbehörden die Akten jedoch an die Fahrerlaubnisbehörde, die nun die Fahrerlaubnis entzogen hat. Die ist zunächst ein normales Prozedere. Obwohl Sie das Fahrverbot abgeleistet haben, wurde nun die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet.
Sie können zwar jederzeit den Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stellen. Bedingung für die Wiedererteilung wird jedoch die Vorlage eines positiven Fahreignungsgutachtens werden. Sprich, Sie müssen die MPU bestanden haben.
Um die MPU erfolgreich zu absolvieren, müssen Sie in der Regel u. a. eine einjährige Abstinenz nachweisen. Das bedeutet, dass Sie die MPU grundsätzlich erst in einem Jahr bestehen werden, nämlich dann, wenn die die Abstinenz nachweisen können.
Ich rate Ihnen zu folgendem Vorgehen:
1. Lassen Sie sich anwaltlich vertreten. Ein Rechtsanwalt wird zunächst Akteneinsicht nehmen und die Erfolgsaussichten anhand der konkreten Lebensakte genau prüfen. Eventuell kann bereits jetzt erfolgreich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis vorgegangen werden. Dies ist auch im Eilverfahren möglich, so dass unter bestimmten Voraussetzungen der Führerschein zeitnah wiedererlangt werden könnte. Sie sollten also einen derart weitreichenden Verwaltungsakt nicht ungeprüft annehmen und diese Chance unbedingt nutzen. Wichtig ist, schnell zu reagieren, da eine einmonatige Widerspruchsfrist läuft.
2. Vorsorglich sollten demnächst MPU-Vorbereitungsmaßnahmen wahrnehmen, beispielsweise Infoveranstaltungen besuchen, um die näheren Abläufe kennenzulernen und zu erfahren, worauf es hier genau ankäme. Hier wird man Ihnen auch die Einzelheiten zu den Abstinenznachweisen näher bringen, die bestimmten, strengen Anforderungen entsprechen müssen.
Was die Möglichkeit anbelangt, den Füherschein für Fahrten zu Arbeit zu nutzen, muss ich Ihnen leider mitteilen, dass dies grundsätzlich nicht möglich ist. Die Fahrerlaubnis wird entzogen, und Sie können sie auch nicht für bestimmte Strecken weiternutzen.
Sollten Sie in dem Verfahren anwaltliche Vertretung benötigen, die ich dringend empfehle, stünde Ihnen meine Kanzlei gerne zur Verfügung. In diesem Fall würde ich Sie um entsprechende Rückmeldung bitten.
Ich hoffe, Ihre Fragen in Ihrem Sinne beantwortet zu haben und wünsche Ihnen Alles Gute in dieser Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Ruwerer Straße 29
54292 Trier
Tel: 06514628376
Web: https://www.zimmlinghaus.de
E-Mail:
Hallo Hr.Zimmlinghaus
Sie hatten gestern abend meine Fragen wg. Entzug der Fahrerlaubnis, Führerscheinentzug beantwortet
und dafür zuerst mal vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
Nun würde ich gerne von ihnen wissen, falls ich von ihrer Kanzlei vertreten werden möchte, wie das Verlaufen soll,
da ihre Kanzlei leider in Trier ist und ich aus Neunkirchen/Saar komme und diese Entfernung ohne Führerschein schon etwas weg weit ist.
Würde dies das dann über e Mail laufen??? Vielen Dank
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
wie gesagt, ist das kein Problem. Wegen der weiteren Modalitäten melde ich mich morgen bei Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt