Sehr geehrter Fragesteller,
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Die Führerscheinurkunde selbst können Sie nicht mehr bekommen. Denn diese ist Eigentum des Staates. Bei der Ausstellung haben Sie nicht den Führerschein bezahlt und damit Eigentum erworben, sondern eine Verwaltungsgebühr entrichtet.
Wurde Ihnen der Führerschein entzogen und Sie mussten darauf hin eine neue Prüfung machen, so haben Sie auch keinen Anspruch darauf, dass Sie alle Fahrzeuge fahren dürfen, die Sie mit dem alten Führerschein bewegen durften. Denn bei Entziehung der Fahrerlaubnis erlöschen alle damit verbundenen Rechte. Man wird so gestellt, als ob man nie eine Führerscheinprüfung gemacht hätte.
Unterlagen Sie lediglich einem Fahrverbot, so sollten die dem alten Führerschein entsprechenden Klassen in den EU-Führerschein eingetragen worden sein. (dem alten Klasse 3 Führerschein entsprechen die Klassen BE, C1E und ML.) Sollte dies nicht der Fall sein, sollten Sie die Umschreibung beantragen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Sehr geehrte Frau Götten,
vielen Dank für Ihre schnellen und kompetenten Antworten.
Jetzt weiß ich auch, dass ich "nur" einem Fahrverbot unterlag, da ich sämtliche erhaltenen Fahrerlaubnisse wiedererlangt habe.
Allerdings sind die Fahrerlaubnisse "C" und "CE" bis zum 14.02.10, sowie die Fahrerlaubnisse "C1" und "C1E" bis zum 12.08.12 begrenzt. Diese waren auf dem "alten" Führerschein" unbegrenzt gültig.
Warum diese zeitliche Begrenzung?
Mit freundlichen Grüßen
User12
Sehr geehrter Fragesteller,
eine Beschränkung der Fahrerlaubnis kann sich aus § 23 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ergeben. Danach werden die Klassen C1 und C1E bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres befristet erteilt, nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Bewerbers für fünf Jahre befristet erteilt. Die Klassen C und CE werden jeweils nur für 5 Jahre befristet erteilt.
Bei der Umschreibung des Führerscheins auf den EU-Führerschein war diese Vorschrift zu beachten. Bei der Umschreibung sollen die alten Klassen zwar weitgehend erhalten werden. Jedoch darf dies nach einem Urteil des VG Braunschweig nicht dazu führen, dass § 23 FeV umgangen werden darf.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)