Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt.
Das Vorgehen der Behörde ist so nicht zu beanstanden.
Ein ärztliches Gutachten darf immer dann verlangt werden, wenn der Betroffene widerrechtlich Betäubungsmittel besessen hat oder die Einnahme solcher Stoffe besteht (§ 14 Abs. 1 FeV).
Da bei Ihnen THC-Abbauprodukte festgestellt wurden ist die Behörde berechtigt, Ihre Konsumform mittels eines entsprechenden Gutachtens abzuprüfen, um so zu entscheiden, ob Ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen u.U. nicht mehr gegeben ist.
Hätten Sie bei der Kontrolle noch aktives THC im Blut gehabt, wäre Ihnen wahrscheinlich unmittelbar die Fahrerlaubnis entzogen worden, zumindest aber eine MPU angeordnet worden. Dies bleibt Ihnen nun durch das äG als milderes Mittel erspart.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe für Ergänzungen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt