Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
zu a)
Die von Ihnen vorgetragenen Aspekte dürften durchaus ausreichen, eine entsprechend BGH V ZR 28/12
im Fall der Enttäuschung zu Kondiktionsansprüchen führenden Abrede/Erwartungshaltung zu belegen. Entscheidend hierfür ist aber nicht die unter (1) erwähnte Durchführung des Anbaus selbst, da diese auch nur durch die (verdeckte) Erwartung einer Erbeinsetzung motiviert gewesen sein könnte, sondern die unter (2) und (3) erwähnten Zeugnisse. (4) ist selbst eher ergänzenden Charakters, da B im Falle eines Rechtsstreits Partei wäre und daher nur als solche einvernommen werden könnte, was aber ggf. durch die Gegenseite verhindert werden kann.
Da es sich bei der zitierten Entscheidung des BGH um keine Einzelfallentscheidung, sondern die Fortführung einer bereits seit längerer Zeit entwickelten Rechtsprechungslinie handelt, ist anzunehmen, dass diese auch in Ihrem Fall zur Anwendung kommt.
Problematisch könnte aber sein, dass A bereits verstorben ist. C könnte einem Anspruch der B entgegenhalten, durchaus beabsichtigt zu haben, dass sie durchaus gewillt gewesen war, A (und eben nur A) als Erben einzusetzen, einer Erbeinsetzung auch der B aber nie zugestimmt zu haben. Damit hätte sich C formal nie entgegen der Absprache verhalten, ein Anspruch aus § 812 BGB
wäre nicht gegeben.
Ob die C derart argumentiert und inwieweit ein Gericht hierauf eingeht, bleibt jedoch abzuwarten.
zu b)
Zu beweisen ist, dass zum Einen C dem A Hoffnung auf eine Erbeinsetzung für den Fall einer Sanierung/Verwendung des Geldbetrages auf das Haus gemacht hat, und A in Erwartung dieses Erbes die Ausgaben getätigt hat, mithin dass ein gegenseitiges "Austauschverhältnis" bestand.
zu c)
Ansprüche können erst nach Versterben der C geltend gemacht werden. Denn erst dann zeigt sich, ob überhaupt ein Anspruch aus § 812 BGB
gegeben ist. Werden die Erben des A nämlich mit den zugesagten Wohnungen bedacht, wäre § 812 BGB
hinfällig.
Ferner fehlt es an der Aktivlegitimation der B. Erben nach A wurden neben B ja auch C und D. Damit wären Gläubiger eines evtl. Anspruchs nach § 812 BGB
neben B und D auch weitere Erben nach C, die aber derzeit nicht unbedingt bekannt sind. Da Miterben nur insgesamt über zum Nachlass gehörende Gegenstände (dazu zählen auch Ansprüche) verfügen können, ist derzeit noch nicht klar, wer zusammen mit B den Anspruch nach § 812 BGB
geltend machen müsste.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
Guten Tag Herr Henning,
danke für die rasche Beantwortung. Ihre Einschätzung gibt ein gutes Bauchgefühl. Folgendes habe ich noch nicht 100% verstanden und bitte deshalb um jeweils kurze Erläuterungen. Entschuldigen Sie dabei die Textmenge, aber ich möchte es Ihnen einfach so genau wie möglich schildern.
1.
"Entscheidend hierfür ist aber nicht die unter (1) erwähnte Durchführung des Anbaus selbst, da diese auch nur durch die (verdeckte) Erwartung einer Erbeinsetzung motiviert gewesen sein könnte."
Glauben Sie nicht auch, dass es sich hierbei um ein sehr starkes Indiz für das Bestehen einer Zweckabrede handelt? Warum sollte jemand sein komplettes Vermögen in ein Haus investieren, wenn ihm später davon nichts gehören soll. Das ist eher lebensfremd wie ich finde. Zudem hat(te) ihn die C ja schon im Testament. Das sind wie ich finde sehr starke Indize dafür, oder?
2.
"Problematisch könnte aber sein, dass A bereits verstorben ist. C könnte einem Anspruch der B entgegenhalten, durchaus beabsichtigt zu haben, dass sie durchaus gewillt gewesen war, A (und eben nur A) als Erben einzusetzen."
Wie ich das verstanden habe spielt es keine Rolle, ob auch B bedacht werden sollte, denn der Anspruch ist ja - nach ausdrücklicher Meinung des BGH - vererblich. Dazu der BGH: "Die Rechtsstellung, die der Erblasser durch die auf Grund der von der Klägerin behaupteten Zweckvereinbarung vorgenommenen Verwendungen auf das Grundstück seiner Mutter erworben hatte, war - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - vererblich; sie führte dazu, dass die Erbengemeinschaft mit dem Tod der Mutter des Erblassers Inhaberin eines Anspruchs nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB
geworden ist."
Es reicht meiner Meinung demnach aus, dass bewiesen werden kann, dass A hätte erben sollen. B kann dann in einem Prozess die Herausgabe an die Erbengemeinschaft, der sie zu 75% angehört verlangen, richtig?
3.
"Werden die Erben des A nämlich mit den zugesagten Wohnungen bedacht, wäre § 812 BGB
hinfällig."
Wie ist das, wenn der verstorbene A immer noch im Testament von C steht? Geht sein Anspruch dann automatisch an die Erbengemeinschaft im Falle des Todes von C oder erbt dann automatisch alles die Schwester, sofern keine weiteren Personen bedacht werden und niemand sonst mehr lebt?
4.
Zu den Zeugenaussagen: Es kann gut sein, dass meine Mutter (E) einen späteren Prozess nicht miterlebt. War die Entscheidung richtig, ein Zeugnis zu verfassen dieses notariell beglaubigen zu lassen und darin genau zu schildern, was sie wann gehört hat. Ist das in der Form so verwertbar oder müssen wir anders vorgehen?
Danke für die Nachbeantwortung. Es liest sich viel, dreht sich im Endeffekt aber erneut um kurze Einschätzungen.
Hallo
und vielen Dank für Ihre Nachfragen, die ich gerne wie folgt beantworte:
zu 1)
Der Anbau ist zweifelsohne ein starkes Indiz für eine Erwartungshaltung des A (denn niemand investiert einen solchen Betrag, ohne sich zumindest irgendwelche Hoffnungen zu machen), von der C hierfür in irgend einer Art bedacht zu werden – dies kann auch in der Hoffnung auf ein Erbe liegen.
Wie Sie aber bereits selbst ausgeführt hatten, sind solche inneren Hoffnungen/Motive grds. unbeachtlich, solange sie nicht auf „Gegenliebe" stoßen, also der Bedachte diese Hoffnungen selbst aktiv nährt. Dass die C den A hoffen ließ, im Rahmen eines Erbfalls zwei der drei Wohnungen zu erhalten, ergibt sich(alleine) aus dem Anbau jedoch nicht, da dieser nur eine Willensrichtung des A erkennen lässt, aber keine Willensrichtung der C. Daher kommt es vorliegend entscheidend auf weitere Nachweise an, die in Form der von Ihnen angeführten Zeugenbeweise ja auch vorliegen.
Zu 2)
Dass der Anspruch des A vererblich ist, ist unbestritten. Es könnte – und dies müsste ggf. durch Ihre Zeugen widerlegt werden – seitens C aber behauptet werden, der zwischen A und C vereinbarte Übertragungsanspruch sei höchstpersönlicher Natur gewesen, mit anderen Worten A sei einverstanden gewesen, dass dieser Anspruch nur im Falle seines Erlebens des Erbfalls nach C bestünde. Wäre die „Vereinbarung" entsprechend abgefasst, dann würde das Vorversterben des A eine sog. auflösende Bedingung darstellen, nach deren Eintritt nun eine Überlassung der Wohnungen an die Erben des A gar nicht geschuldet und ein potentieller Anspruch aus § 812 BGB
nicht gegeben wäre.
Nach § 2039 BGB
kann B als Miterbin zwar grundsätzlich der Erbengemeinschaft zustehende Ansprüche für die Erbengemeinschaft geltend machen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn einzelne Miterben der Geltendmachung ausdrücklich widersprochen haben.
Zu 3)
Die Annahme ist zutreffend.
Zu 4)
Die schriftliche Niederlegung ersetzt zwar keine Zeugenaussage. Sollte es sich aber um eine eidesstattliche Versicherung handeln, kann dieser zumindest ein (an einen Beweis ggf. heranreichendes) Indiz entnommen werden. Da die Niederschrift andere Zeugenaussagen bestätigt, kann dieses Indiz die Glaubwürdigkeit weiterer Zeugen verstärken. Insofern war Ihr Vorgehen gut und richtig.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Henning
Rechtsanwalt
Die monierte Antwort zu 3) war in der Tat uneindeutig. Es war gemeint: "Die Annahme, der Anspruch würde auf die Erben nach A übergehen, ist korrekt."