Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:
Letztendlich wird es auf den konkreten Vertrag ankommen, dieser sollte ggf. weiter geprüft werden.
Allgemein kann der Arbeitgeber den Auslandseinsatz vorzeitig durch ein (vertragliches) Rückrufrecht oder eine Kündigung bewirken.
Wie sämtliche Leistungsbestimmungsrechte muss der Arbeitgeber auch ein Rückrufsrecht nach den Grundsätzen der Billigkeit ausüben.
Ihnen steht die allgemeine Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zur Seite. Gleiches gilt im Fall der Kündigung für die Kündigungsschutzklage. Die Aussichten hier können nicht abschließend beurteilt werden. Allerdings dürften Zweifel an einer berechtigten Kündigung bestehen.
Hinsichtlich der steuerlichen Nachteile durch den Rückruf wird ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber von der Rechtsprechung abgelehnt (BAG DB 91, 445
; LAG Frankfurt DB 86, 52).
Grundsätzlich würde die allgemein Verjährungsfrist von drei Jahren gelten. Beachten Sie, dass oft in Arbeits- und Tarifverträgen wesentlich kürzere Ausschlussfristen vereinbart sind.
Die weitere anwaltliche Prüfung halte ich für unumgänglich.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
www.anwalt-for-you.de
Sehr geehrter Herr Ra Steininger!
Ich muss nun doch noch eine Rueckfrage stellen.
Ein explizites Rueckrufsrecht kann ich aus dem Entsendungsvertrag meines Mannes nicht ersehen. Ich darf den gesamten in Frage kommenden Passus hier zitieren:
" Die Vereinbarung tritt mir Wirkung zum 01.09.2004 in Kraft und wird auf die Dauer von 5 Jahren geschlossen. Nach Beendigung der Entsendung und Rueckkehr nach Deutschland wird Herrn XY bei der XX AG ein adaequater Arbeitsplatz angeboten. Dies gilt ebenso, falls die zuletzt ausgeuebte Taetigkeit bei der ZZ in Dubai aus einem von Herrn XY nicht zu vertretenden Grund vorzeitig endet".
Frage nun: Laesst sich aus der Regelung ueber die Dauer der Entsendung von 5 Jahren ( es fehlt ja das Wort "voraussichtlich") nicht ein Erfuellungsanspruch ableiten? Soll heissen, waere die Firma nicht verpflichtet,zumindest bis zum 30.08.2009 das Gehalt aus dem Entsendungsvertrag weiter zu bezahlen?
( Falls fuer diese Nachfrage nochmals Gebuehren anfallen, wollen Sie mir diese bitte in Rechnung stellen)
Vielen Dank!
Nach diesem Passus erscheint der Vertrag auf die Dauer von 5 Jahren geschlossen. Damit bliebe dem Arbeitgeber nur die Kündigung. Diese wäre gerichtlich angreifbar.
Hieraus können sich tatsächlich Ersatzansprüche ableiten. So lange der Vertrag nicht wirksam gekündigt ist, bleibt der Erfüllungsanspruch bestehen.
Selbstverständlich ist diese Nachfrage kostenlos.
Weiterhin bitte ich um Verständnis, dass im Hinblick auf das mögliche Vorgehen des Arbeitgebers eine abschließende Bewertung hier nicht möglich ist. Auch sollte der gesamte Vertrag geprüft werden.
Gerne stehe ich im Falle einer weiteren Auseinandersetzung zur Vertretung zur Verfügung.