Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage,die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Bereits an dieser Stelle möchte ich Ihnen dringend empfehlen, einen im Bankrecht/ Darlehensrecht erfahrenen Kollegen vor Ort mit der umfänglichen und abschließenden Klärung der Sach- und Rechtslage und anschließen gegebenenfalls der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen gegenüber der Bank zu beauftragen.
Um Ihre Frage nicht abschließend beurteilen zu können, müssten alle Vertragsunterlagen umfangreich geprüft werden. Oft stecken in solchen Verträgen, die auf den ersten Blick eindeutig erscheinen, versteckte Formulierungen oder Auslegungsprobleme, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen können.
Schließlich müsste dann auch gefragt werden, ob die betreffenden Vertragsklauseln überhaupt wirksam sind, was ohne Kenntnis des genauen Wortlautes aus der Ferne im Rahmen einer Erstberatung leider nicht abschließend beurteilt werden kann .
Nichtsdestotrotz möchte ich versuchen eine rechtliche Tendenz anhand ihrer Sachverhaltsschilderung zu geben.
Die maßgebliche Aussage in ihrer Frage ist folgende: „In der Anlage zu dem neuen Darlehensvertrag wurde vereinbart, das ich aus der gesamtschuldnerischen Haftung entlassen werde. „
Streitig ist hier allerdings nicht die Entlassung, sondern wie von ihnen angegeben der Zeitpunkt der Entlassung aus der Gesamtschuldnerschaft.
Maßgeblich ist hier die vertragliche Regelung. Eine solche vertragliche Regelung kann ich leider ihrer Sachverhaltsangabe nicht entnehmen. Eine solche präzise Regelung wird es aber voraussichtlich wohl gar nicht geben, da sie ansonsten ihre Frage nicht gestellt hätten.
Die Klausel ist also im Hinblick auf den Zeitpunkt, ab dem sie automatisch aus dem Vertrag entlassen sind , auszulegen. Eine Auslegung ist ohne Kenntnis aller Umstände und insbesondere ohne Kenntnis des übrigen Vertrages leider nicht abschließend möglich.
Meiner Einschätzung nach ist ihre Argumentation aber sehr gut vertretbar und als Zeitpunkt für den automatischen Ausstieg aus der gesamtschuldnerischen Haftung müsste hier der Abschluss des neuen Darlehensvertrages mit ihrem ehemaligen Lebenspartner maßgeblich sein.
Für die Bank kommt es in erster Linie nämlich nicht darauf an, wer wann in formeller Hinsicht Eigentümer des Grundstückes ist,sondern vor allem das Sicherheiten bereitstehen.
Ihr ehemaliger Lebenspartner wird hier voraussichtlich Sicherheiten geleistet haben, da er ansonsten den Darlehensvertrag nicht bekommen hätte. Lediglich auf ihre Zusage, ihrem Lebenspartner den entsprechenden Grundstücksanteil zu übertragen, würde die Bank sich voraussichtlich nicht einlassen.
Gegebenenfalls musste Ihr ehemaliger Lebenspartner noch eine andere Sicherheit, wie etwa eine Bürgschaft beibringen. Dieses kann ich aber nach ihrer Sachverhaltsschilderung nicht erkennen.
Man sollte es hier zwar nicht auf einen Rechtsstreit ankommen lassen, letztendlich müsste diese Auslegungsfrage jedoch ein Gericht klären. Meiner Einschätzung nach haben sie aber für eine Auslegung zu ihren Gunsten (also für eine Entlassung aus der gesamtschuldnerischen Haftung ab dem Zeitpunkt des Darlehensvertrages mit der Zusatzvereinbarung) die besseren Argumente.
Ich möchte Sie abschließend noch auf folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagabend!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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