Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung gern nachfolgend beantworte.
Vorab: Ihre Schilderungen vermitteln den Eindruck, als könnte auch eine weitergehende anwaltliche Beratung als die hiesige Ihrem Sohn nützlich sein.
Auch die Beantwortung Ihrer konkreten Frage bedürfte der weiteren Aufklärung aller Umstände. Denn die Rechtsprechung hat noch nie eine Sittenwidrigkeit allein wegen einer finanziellen Überforderung des Darlehensnehmers bejaht. Etwas anderes soll nur möglich sein, wenn der kreditgebenden Bank eine Überforderung von vornherein bewusst ist, nicht aber dem Kreditnehmer, Berger in MüKo/BGB, § 488, Rn. 101. Hierbei kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände an, wobei aber nicht darauf abzustellen sein soll, ob bei mehreren Kreditnehmern der Einzelne die Verpflichtungen allein erfüllen kann, BGH NJW 1989, 1665
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Je nach dem, wem das Darlehen zu Gute kam, könnte ein Anknüpfungspunkt aber die Berücksichtigung der Darlehenstilgung durch Ihren Sohn bei der Bemessung des Unterhalts sein, sofern dies bisher noch nicht geschehen ist.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen hinsichtlich einer ersten Einschätzung weitergeholfen.
Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei für eine weitergehende Beratung oder Vertretung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
- Ivo Glemser -
Rechtsanwalt