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Enkelin zockt Opa ab

| 25. Februar 2011 19:10 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Für größere Anschaffungen hat unsere Tochter mehrfach ohne unser Wissen bei ihrem Großvater zinslos Geld geliehen - EUR 4.000.-, dann 6.000.-, zuletzt 15.000.-. Dies kam jetzt per Zufall zu Tage. Für die erste Rate von EUR 4.000.- gibt es einen schriftlichen Vertrag, allerdings mit Rückzahlungsziel 2020, was bei einem jetzt 88-jährigen Großvater Zweifel am Rückzahlungswillen aufkommen lässt. Für die anderen Beträge gibt es zwar Überweisungsbelege, aber keine schriftlichen Abmachungen bzgl. eines Darlehens. Unsere Tochter könnte sich also im Zweifelsfall auf Schenkung herausreden. Im Gespräch mit meinem Vater stellte sich heraus, dass im Hinblick auf den zuletzt ausgeliehenen Betrag in Höhe von EUR 15.000.- seitens unserer Tochter Versprechungen gemacht wurden, den Großvater im Falle eines Falles in häusliche Pflege zu nehmen.

Alles geschah im Laufe der letzten eineinhalb Jahre unter dem Siegel der Verschwiegenheit. Nachdem die Sache jetzt bekannt ist, stellt sich für mich als Sohn die Frage, ob mir als Sohn in dieser Angelegenheit zwischen Enkelin und Großvater rechtlich die Hände gebunden sind, und ob und wie das Geld zurückkommt bzw. ob und wie im Todesfall die Darlehensrückzahlungsforderung auf mich als Erben übertragen werden kann.

Zudem erklärte mein Vater sein Verhalten damit, dass ihm alles über den Kopf gewachsen sei. Nachdem wir mit ihm über den Sachverhalt gesprochen haben, kam er zur Erkenntnis, dass er "abgezockt" wurde. Er hat bei unserer Tochter an und man einigte sich darauf, dass die Hälfte des letzten Darlehens, EUR 7.500.-, zurücküberwiesen werden.

25. Februar 2011 | 19:34

Antwort

von


(458)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Grundsätzlich ist Ihr Vater, sofern nicht durch das Gericht eine Betreuung nach § 1896 BGB angeordnet wird, in seiner Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt. Es kann also Gelder verleihen und auch verschenken ohne dass Sie hierbei ein Mitbestimmungsrecht hätten.

Existiert allerdings zwischen Ihren Eltern ein Testament, in dem Sie als Schlusserbe eingesetzt sind, so können Sie Geldgeschenke unter Umständen nach § 2287 BGB vom Beschenkten heraus verlangen.

Hinsichtlich von zu Zeiten des Erblassers gewährten Darlehen treten Sie im Falle des Todes nach § 1922 BGB automatisch in dessen Rechtsstellung ein, ohne dass es hierzu eines bestimmten Übertragungsaktes bedürfte. Sie können die gewährten Darlehen somit dann im Zeitpunkt der Fälligkeit zurück verlangen. Wurde kein bestimmter Fälligkeitstermin vereinbart, so können die Darlehen dann auch von Ihnen gekündigt werden.

Hierzu sollten aus meiner Sicht die bereits gewährten Darlehen möglichst bald noch schriftlich fixiert werden, damit es im Streitfall nicht zu Beweisschwierigkeiten kommt.

Falls Ihr Vater aus gesundheitlichen Gründen den Überblick über seine Finanzen verloren hat, kann ferner über eine Betreuung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nachgedacht werden. Da dies für den Betroffenen natürlich einen erheblichen, meist auch sehr verletzenden, Einschnitt darstellt, sollte dies allerdings die Ultima Ratio sein.

Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Bewertung des Fragestellers 26. Februar 2011 | 12:24

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