Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist Ihr Vater, sofern nicht durch das Gericht eine Betreuung nach § 1896 BGB
angeordnet wird, in seiner Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt. Es kann also Gelder verleihen und auch verschenken ohne dass Sie hierbei ein Mitbestimmungsrecht hätten.
Existiert allerdings zwischen Ihren Eltern ein Testament, in dem Sie als Schlusserbe eingesetzt sind, so können Sie Geldgeschenke unter Umständen nach § 2287 BGB
vom Beschenkten heraus verlangen.
Hinsichtlich von zu Zeiten des Erblassers gewährten Darlehen treten Sie im Falle des Todes nach § 1922 BGB
automatisch in dessen Rechtsstellung ein, ohne dass es hierzu eines bestimmten Übertragungsaktes bedürfte. Sie können die gewährten Darlehen somit dann im Zeitpunkt der Fälligkeit zurück verlangen. Wurde kein bestimmter Fälligkeitstermin vereinbart, so können die Darlehen dann auch von Ihnen gekündigt werden.
Hierzu sollten aus meiner Sicht die bereits gewährten Darlehen möglichst bald noch schriftlich fixiert werden, damit es im Streitfall nicht zu Beweisschwierigkeiten kommt.
Falls Ihr Vater aus gesundheitlichen Gründen den Überblick über seine Finanzen verloren hat, kann ferner über eine Betreuung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nachgedacht werden. Da dies für den Betroffenen natürlich einen erheblichen, meist auch sehr verletzenden, Einschnitt darstellt, sollte dies allerdings die Ultima Ratio sein.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht