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Ende des GF-Amts

21. September 2007 10:34 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Wann wird die Amtsniederlegung eines GmbH-GF nach außen wirksam?

Oder anders formuliert: Bis zu welchem Zeitpunkt ist der Geschäftsführer berechtigt, die Gesellschaft nach außen zu vertreten: Bis zum Eingang der Amtsniederlegungserklärung bei der Gesellschafterversammlung oder bis zur Löschung der Eintragung als GF im Handelsregister?

Die Frage zielt darauf ab, dass zwischen Niederlegung und HR-Eintragung durchaus einige Wochen vergehen können. Soll/muss/darf in dieser Interimsphase der GF noch in den Geschäftspapieren der GmbH als GF benannt sein?

P.S. Die GmbH hat zwei weitere GF, ist also nicht handlungsunfähig.

21. September 2007 | 15:12

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte.

Der Geschäftsführer kann gem. § 38 GmbHG sein Amt jederzeit niederlegen, unabhängig von dem Ende des Dienstvertrages. BGH GmbHR 93, 216.

Die Beendigung der Geschäftsführerstellung ist unverzüglich im Handelsregister einzutragen. Sie ist zu deren Wirksamkeit nicht erforderlich, aber zur Beseitigung des Verkehrsschutzes. D.h. solange die Amtsniederlegung nicht im Handelsregister eingetragen ist, könnte der Geschäftsführer die GmbH noch wirksam gegenüber Dritten vertreten, würde sich aber im Innenverhältnis gegenüber der GmbH schadenersatzpflichtig machen.

Dritte können aus dem Handeln des GF dann keine Rechte gegen die GmbH herleiten, wenn Sie von der Amtsniederlegung gewusst haben oder die Abberufung des GF im Handelsregister eingetragen ist.

Im Ergebnis ist für die Wirksamkeit der Amtsniederlegung keine HR-Eintragung erforderlich, allerdings aus Gründen der Haftungsbegrenzung für die GmbH dringend anzuraten.

Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.

Bei Unklarheiten oder Nachfragen nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

ANTWORT VON

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