Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach einer Entscheidung des OLG Köln, Urteil v. 04.12.2015, 18 U 149/15
hat ein besondere Vertreter ein Informationsrecht gegenüber den Organen der Gesellschaft.
Betrifft die Gesellschafterversammlung den Aufgabenbereich des besonderen Vertreters folgt aus dem Informationsrecht auch ein Recht zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung.
Ein Informationstrecht und damit eine Teilnahme an der Gesellschafterversammlung steht dem besonderen Vertreter dann zu, wenn dieser Ansprüche der Gesellschaft gegen den oder die Geschäftsführer oder Gesellschafter geltend macht und dies in der Gesellschafterversammliung auf der Tagesorndung stehen.
Die Gesellschafter können eine Teilnahme daher nicht ablehnen, wenn die Gesellschafterversammlung auch den Aufgabenkreis des besonderen Vertreters betreffen könnte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 03.08.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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03.08.2019
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23:54
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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