Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Es ist zu differenzieren:
I.
1.
Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit besteht unter den Voraussetzungen des § 15 VII Nr. 1 - 5 BEEG
WÄHREND der Elternzeit.
Die Voraussetzungen Nr. 1 bis Nr. 3 liegen nach Ihrer Schilderung vor. Zu Nr. 4 kann der Arbeitgeber dringende betriebliche Gründe anführen. Dazu muss im Rahmen einer am Einzelfall ausgerichteten Interessenabwägung ein deutliches Übergewicht der betrieblichen Interessen an der Vermeidung einer Teilzeitbeschäftigung vorliegen. Den Arbeitszeitregelungen im Betrieb muss ein organisatorisches Konzept zugrunde liegen, es ist daher zu prüfen, inwieweit das Verlangen eines Arbeitnehmers nach Elternteilzeit diesen Regelungen tatsächlich entgegensteht, und es ist das objektive Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen, BAG, Urteil vom 05.06.2007, 9 AZR 82/07
. Insoweit kann die Abwägung hier nicht vorweg erfolgen.
2.
Der Antrag muss schriftlich erfolgen. Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten; ohne diese Angaben ist der Antrag nicht formgerecht. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. Die Angabe ist insoweit sicherlich sinnvoll, wenn die Kinderbetreuung von Ihnen organisiert werden muss.
3.
Der Antrag muss dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich zugehen.
II.
1.
Möchten Sie die Teilzeitbeschäftigung erst NACH der Elternzeit aufnehmen (insoweit ist Ihre Frage nicht eindeutig), besteht der Anspruch unter den Voraussetzungen des § 8 TzBfG
.
Hier genügt es, wenn betriebliche Gründe für den Arbeitgeber entgegenstehen. Es sind geringere Anforderungen zu stellen, als in den Fällen, in denen das Gesetz dringende betriebliche Gründe fordert. Maßgeblich ist auch hier die Prüfung im Einzelfall.
2.
Der Antrag ist hier nicht formgebunden, Schriftform empfiehlt sich zu Beweiszwecken. Der Antrag muss den Wunsch nach Arbeitszeitverringerung und deren Umfang konkret enthalten. Die gewünschte Verteilung soll, muss aber nicht angegeben werden.
3.
Der Arbeitnehmer muss den Antrag spätestens drei Monate vor Beginn der Arbeitszeitverringerung stellen; maßgeblich ist der Zugang beim Arbeitgeber.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
26. Januar 2009
|
22:05
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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