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Elternzeit und Anrecht auf jährliche Bonunszahlung

| 16. Juli 2010 13:09 |
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Arbeitsrecht


Zusammenfassung

Muss der Arbeitgeber mir in Elternzeit, weiterhin Bonuszahlungen leisten?

Dies hängt vom genauen Wortlaut des Arbeitsvertrags ab. Wenn der Bonus an die persönliche Arbeitsleistung geknüpft ist, besteht während der Elternzeit kein Anspruch darauf. Ist der Bonus jedoch an die Erreichung von Unternehmenszielen gebunden, besteht der Anspruch auch während der Elternzeit. Es ist jedoch zu beachten, dass diese Zahlungen möglicherweise auf das Elterngeld angerechnet werden.

Guten Tag,

in knapp 8 Wochen werde ich meine erstes Kind bekommen.
Mein Arbeitgeber zahlt jedem Mitarbeiter einen Jahresbonus, der an vorab festgelegte gemeinsame Firmenziele geknüpft ist. Die Hälfte des Bonus wird monatlich als Abschlagszahlung mit dem Gehalt ausgezahlt (und versteuert). Die andere Hälfte wird je nach Stand der Zielerreichung einmal im Juli für das erste Halbjahr und einmal im Januar des Folgejahres für das zweite Halbjahr verrechnet und ebenfalls mit dem Monatsgehalt versteuert und ausgezahlt.

Nun sind Sonderzahlungen wie das Weihnachtsgeld nach einem Entscheid des Bundesarbeitsgerichtes ja auch während der Elternzeit zu zahlen, da das Arbeitsverhältnis zwar ruht aber nicht beendet ist.

Wie verhält es sich hier mit dem Bonus? Muss mein Arbeitgeber mir den Bonus trotz Elternzeit weiter zahlen (sowohl die mtl. Abschlagszahlung als auch die verrechnete Endzahlung im Januar 2011)?
Ich arbeite an der Zielerreichung der Firma ja zumindest bis August mit. Die Personalabteilung lehnte meine Anfrage mit der Begründung ab, der Bonus wäre Teil des Monatsgehaltes, was ich widerrum anders verstehe. Der Bonus ist eine Sonderzahlung und im Arbeitsvertrag auch als Extrapunkt beschrieben.

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Frage beantworte auf Grundlage Ihrer Schilderung wie folgt:

Grundsätzlich ist es tatsächlich so, dass Sonderzahlungen wie Boni und Weihnachtsgeld, die vertraglich festgelegt sind, auch während der Elternzeit zu zahlen sind (BAG 10 AZR 35/08 ).

Etwas anderes gilt nur dann, wenn dies in der vertraglichen Regelung ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Hier ist tatsächlich der Wortlaut der in Ihrem Vertrag getroffenen Regelung entscheidend.

Wenn dort geregelt ist, dass Sie die Bonuszahlungen erhalten, weil Sie besonders gute Arbeitsleistungen erbracht haben, wäre der Bonus für den Zeitraum Ihrer Elternzeit nicht an Sie zu zahlen, da Sie in diesem Zeitraum naturgemäß keine Arbeitsleistung erbringend können.

Allerdings wäre der Monat August für Sie bei der jährlichen Bonuszahlung anteilig mit zu berücksichtigen.

Wenn allerdings nur geregelt ist, dass der Bonus an die Mitarbeiter ausgezahlt wird, wenn bestimmte Unternehmensziele erreicht werden (so klingt es nach Ihrer Schilderung), dann haben Sie auch während der Elternzeit sowohl Anspruch auf die monatlichen Zahlungen als auch auf die jährliche Bonuszahlung, da die Voraussetzungen für die Auszahlung des Bonus erfüllt sind.

Beachten Sie aber, dass diese Zahlungen unter Umständen auf Ihr Elterngeld angerechnet werden (Sofern Sie Elterngeld beantragt haben).

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschafft zu haben und wünsche Ihnen und Ihrem Kind alles Gute.

Sollte Sie noch Fragen haben, benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Rückfrage vom Fragesteller 19. Juli 2010 | 11:22

Vielen herzlichen Dank für Ihre erste Antwort!

Ich habe meinem AG diese rechtliche Einschätzung mitgeteilt. Die Personalabteilung gab mir daraufhin folgende Antwort:

"Hat ein/ eine AN Elternzeit in Anspruch genommen, ruht das AV. Es gibt deswegen keinen Entgeltanspruch für den/ die AN. Daraus folgt, dass der/ die AN wenn sie/ er jetzt gerade Elternzeit erst in Anspruch genommen hat, die Gewinnbeteiligung nur anteilig bekommen kann, soweit sie schon „ verdient „ ist. Denn für die Zeit der Elternzeit erwirbt der/ die AN auch – grundsätzlich- keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt wozu auch der Bonus gehört."

Sie weigern sich also weiterhin, mir den Bonus auszuzahlen und gehen davon aus, dass dieser Teil der monatlichen Gehaltszahlung ist und damit während der Elternzeit nicht gezahlt werden muss.
Was dem ganzen widerspricht und mich in der Annahme nährt, dass mein AG sich um den Bonus drücken möchte ist die Tatsache, dass sie einer Kollegin, die, ebenfalls schwanger und bereits im Mutterschutz ist, den Bonus nicht auszahlen (sie hat auf dem Lohnzettel nachgeschaut), dieser aber nach eigener o.g. Definition als Teil des Monatsgehaltes zumindest in der Mutterschutzzeit ja noch gezahlt werden müsste.

Krankenkasse und Jugendamt, die für die Zahlung von restlichem Mutterschutzgeld bzw. Elterngeld zuständig sind, geben mir die Information, dass der Bonus nicht Teil des Monatsgehaltes ist und er daher bei der Berechnung der Gelder nicht berüksichtigt wird.

Unterm Strich vernachlässigt jede Seite diese Bonus-Zahlung, woraus mir schon im Vorfeld ein nicht unerheblicher Nachteil bzw. ein Defizit zu meinem bisherigen Nettogehalt entsteht. Dies soll von seiten des Gesetzgebers ja eigentlich verhindert werden.

Da sowohl Sie, als auch die öffentlichen Stellen den Bonus als eine Sonderzahlung in der Pflicht des AG sehen, wie kann ich diesen nun einfordern bzw. meinen AG vom Recht überzeugen? Es geht für mich verständlicherweise um die monatliche Existenz.

P.s. in meinem Arbeitsvertrag steht zum Bonus lediglich folgender Punkt:

"Darüber hinaus erhält der AN einen vom Unternehmenserfolg abhängigen und bei Erreichung vorab vereinbarter Ziele leistungsbezogenen Bonus nach den jeweils geltenden betrieblichen Regelungen in Höhe von maximal EUR .... pro Beschäftigungsjahr bei 100% Zielerreichung."
Die Ziele sind dabei immer für alle Mitarbeiter gemeinsam vereinbart, dass heißt jeder bekommt den Bonus nach den selben Zielvorgaben.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Juli 2010 | 14:13

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, Ihren Arbeitgeber davon zu überzeugen, dass Sie im Recht sind. Die erste ist außergerichtlich, mit vernünftigen juristisch abgesicherten Argumenten. Dies scheint in Ihrem Fall, wenn man die Antwort Ihres Arbeitgebers liest, allerdings schon gescheitert zu sein.

Die zweite Möglichkeit ist die, Ihren Bonus, wenn er fällig ist, vor dem Arbeitsgericht einzuklagen. Dies wäre allerdings auch mit Kosten (Gerichts- und ggf. Anwaltsgebühren) für Sie verbunden. Eine andere Möglichkeit, Ihren Arbeitgeber zur Auszahlung des Bonus zu „zwingen" gibt es nicht,

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Ergänzung vom Anwalt 16. Juli 2010 | 13:50

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich hatte übersehen, zu erwähnen, dass die Bonuszahlungen zumindest dann, wenn in Ihrem Arbeitsvertrag nichts anderes geregelt ist, nicht Teil des Monatsgehaltes sind sondern eben Sonderleistungen, wie Sie selbst schon richtig erkannt haben.

Bewertung des Fragestellers 21. Juli 2010 | 10:22

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