Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Kann der Arbeitgeber mir die Elternzeit mit Teilzeit verwehren, weil dieser jetzt schon weiß, dass er bald betriebsbedingt kündigen möchte oder kann dieser andere Argumente anführen oder steht mir dies zu?
Da Ihr Kind vor dem 01.07.2015 geboren ist, gelten hier noch die Regeln des alten BEEG. Gem. § 15 Abs. 2 S. 2 BEEG
können bis zu 12 Monate der Elternzeit übertragen werden, d. h. diese 12 Monate können bis zum 8. Lebensjahr des Kindes genommen werden. Jedoch muss für diese Übertragung ein Antrag gestellt werden. Sofern Sie dies noch nicht getan haben und erst jetzt tun würden, könnte dies problematisch sein. Zwar ist der Antrag auf Übertragung grundsätzlich nicht fristgebunden. Jedoch wird die Ansicht vertreten, dass Zeiten bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes, für die vom Anspruchsbrechtigten keine Elternzeit in Anspruch genommen wurde und die zum Zeitpunkt eines Übertragungsverlangens nach § 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG
bereits in der Vergangenheit liegen, verstrichen seien und somit auch nicht mehr übertragbar auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres, vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom
12. Dezember 2012, Az.:4 Sa 77/12
. Sofern Sie also die Übertragung der Elternzeit nicht bereits vorher beantragt haben, ist hier davon auszugehen, dass die 12 Monate bereits verstirchen sind.
Von dieser Problematik abgesehen, erfordert die Übertragung der Elternzeit die Zustimmung des Arbeitgebers, vgl. § 16 Abs.3 BEEG
. Diese kann der Arbeitgeber verweigern, wenn dieser Übertragung betriebliche Gründe entgegenstehen, welche hier in der beabsichtigten betriebsbedingten Kündigung bzw. der wirtschaftlichen Situation des Arbeitgebers gesehen werden konnten. Anders als bei der Inanspruchnahme der Elternzeit in den ersten 24 Monaten des Kindes hat man auf die Übertragung keinen generellen gesetzlichen Anspruch.
2) Kann der Arbeitgeber von mir verlangen die Elternzeit ohne die Teilzeit zu nehmen?
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG
an Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit. Hier könnten dem Anspruch auf Teilzeitarbeit jedoch dringende betriebliche Gründe entgegenstehen (wirtschaftliche Situation des Betriebs). Sofern die Übertragung der Elternzeit in Ihrem Fall überhaupt noch möglich ist (siehe Antwort auf Frage 1), könnte Ihr Arbeitgeber Ihnen die Teilzeit mit der Begründung der dringenden betrieblichen Gründe verweigern.
3) Kann mir der Arbeitgeber während der Elternzeit mit Teilzeit trotzdem betriebsbedingt kündigen oder erst nach Ende der Elternzeit mit 6 Monate Kündigungsfrist?
Während der Elternzeit mit Teilzeit darf Ihnen der Arbeitgeber nicht kündigen, da hier gem. § 18 Abs. 1, 2 Nr. 1 BEEG
Kündigungsschutz besteht.
4) Muss ich noch etwas wichtiges bei dem Antrag auf Elternzeit mit Teilzeit beachten, damit dieser auf jeden Fall genehmigt wird?
Wie ich Ihnen bereits in der Antwort zu Frage 1) geschildert habe, dürfte es in Ihrem Fall so oder so schwierig werden die Elternzeit zu nehmen. Diese rechtlichen Erwägungen sollen Sie jedoch in keinem Fall abhalten, bei Ihrem Arbeitgeber trotzdem einen Antrag auf Übertragung der Elternzeit zu stellen, da Ihr Arbeitgeber diesem ja trotzdem zustimmen könnte (auch wenn man der Rechtsansicht folgt, dass die Elternzeit hier bereits verstrichen sei). Dies liegt ganz im Ermessen Ihres Arbeitgebers.
Ich rate Ihnen deshalb den Antrag auf Übertragung der Elternzeit und auf Teilzeitbeschäftigung zu stellen. Zu beachten ist hier noch, dass Sie sieben Wochen vor dem Datum, an welchem Sie die Elternzeit beginnen würden, den Antrag gestellt haben müssen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und hoffe für Sie, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen die Elternzeit trotz der leider nicht so guten rechtlichen Erfolgsaussichten, gewährt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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