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Elternzeit für Ehemann

13. Dezember 2004 23:01 |
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Arbeitsrecht


Hallo, die §§ 15-21 BErzGG helfen mir so weit. Jedoch stellt sich für mich die Frage, ob der AG nach Ende der Elternzeit (Dauer Ende Januar bis Ende August 2005) mir den gleichen/ähnlichen Job (ohne Gehaltskürzung) bieten muß? Hatte dies irgendwo gelesen, finde die Textstelle nicht mehr.

Hat der AG zu beachten, dass bei Kündigung nach der Elternzeit die Kündigung nicht als "offensichtliche Kündigung" allein wegen der Entscheidung des AN für eine Elternzeit gewertet wird?

Vielen Dank im Voraus

Guten Abend,

Sie haben nach Ende der Elternzeit Anspruch darauf, auf der bisherigen Position zum bisherigen Bruttoentgelt wieder beschäftigt zu werden. Die Normen des BErzGG sagen dies nicht so deutlich aus, es ergibt sich aber aus der Natur der Elternzeit. Während dieser Zeit ist das Arbeitsverhältnis ja nicht beendet, es sind lediglich die Hauptleistungspflichten (Arbeitsleistung gegen Entgelt) ausgesetzt. Da es nach der Elternzeit dann wie bisher weitergeht, haben Sie auch einen Anspruch auf die Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung.

Die Frage der "offensichtlichen Kündigung" läßt sich nicht ganz so einfach beantworten. Natürlich werden die Arbeitgeber-Argumente durch die Rechtsprechung genau bewertet. Hierbei ist ein Indiz für den Zusammenhang zwischen Kündigung und Elternzeit der zeitliche Zusammenhang mit der Beendigung der Elternzeit. Letztendlich ist dies aber eine Entscheidung im jeweiligen Einzelfall.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zu Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Weiß
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail info@fachanwalt-aurich.de

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