laut Bundeselterngeldgesetz stehen mir 14 Monate Elternzeit zu.
Aus finanziellen Gründen und da sich meine Mutter bereit
erklärt hatte in meiner Abweisenheit auf meine Tochter aufzupassen, habe ich nur für 5 Monate Elterngeld beantragt.
Leider wird sich allerdings der Arbeitsvertrag meiner Mutter
bis zum Jahresende ändern und sie wird jeden Tag arbeiten
müssen (und nicht wie bisher nur jeden zweiten). Diese
Änderung liegt allerdings noch nicht schriftlich vor.
Ich habe gelesen, dass ich beim Versorgungsamt meine Elternzeit
abändern kann. Aber wie sieht es bei meinem Arbeitgeber aus?
Habe ich auch dort das Recht meine volle Elternzeit jetzt
noch zu beantragen, obwohl er momentan davon ausgeht, dass
ich im Oktober diesen Jahres wieder kommen werde?
Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Weitere Antworten zum Thema:
ElternzeitSohn
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Nach § 16 BEEG
müssen Arbeitnehmer die Elternzeit sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.
Innerhalb des Zweijahreszeitraumes kann eine Verlängerung oder Verkürzung gemäß § 16 Abs. 3 BEEG
nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen. Der Arbeitgeber hat nach der der Rechtsprechung aber die Zustimmung zu erteilen, wenn keine betrieblichen Belange entgegenstehen. Betriebliche Belange fehlen beispielsweise bei Einstellung einer Ersatzkraft, mit der bis zum vereinbarten Ende der Elternzeit ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Der Arbeitgeber muss einer Verlängerung der Elternzeit dann zustimmen, wenn der Mitarbeiter einen wichtigen Grund vorweisen kann. Als wichtiger Grund wird der Wegfall der vorgesehenen Betreuungsmöglichkeit anerkannt ist.
Nachdem Sie bei Ihrem Arbeitgeber zunächst nur eine Elternzeit von 5 Monaten beantragt haben, werden Sie diesen unter Darlegung der veränderten Verhältnisse um Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit bitten müssen, wobei Sie aufgrund des Wegfalls der Betreuungsmöglichkeit ab Oktober einen Anspruch auf Zustimmung haben werden.
Ich hoffe Ihnen, eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin