Sehr geehrte Fragstellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung des von Ihnen ausgelobten Honorars wie folgt:
Gemäß § 15 Abs. 2 S. 2 BEEG
besteht bei mehreren Kindern der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des jeweiligen Kindes, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden. Damit haben Sie folgende Möglichkeiten:
-> Fortsetzung der Elternzeit für Ihr erstes Kind bis zu dessen 3. Geburtstag, im Anschluss daran Inanspruchnahme der Elternzeit für Ihr zweites Kind bis zu dessen 3. Geburtstag;
-> Sie belassen es bei den 2 Jahren Elternzeit für Ihr erstes Kind, nehmen nach Ablauf der Mutterschutzfrist für Ihr zweites Kind die Ihnen für dieses zustehende Elternzeit bis zum 3. Geburtstag Ihres zweiten Kindes und nehmen die restliche Elternzeit von 12 Monaten für Ihr erstes Kind im Anschluss daran. Dies ist gemäß § 15 Abs. 2 S. 4 BEEG
allerdings nur mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers möglich, wobei zu beachten ist, dass die Übertragung des Anteils von bis zu zwölf Monaten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes erklärt werden muss, da ansonsten nicht von einer "Übertragung" gesprochen werden kann.
-> Wenn Sie für Ihr erstes Kind zunächst nur zwei Jahre Elternzeit nehmen, müssten Sie natürlich bis zum Beginn der Mutterschutzfrist für Ihr zweites Kind auch wieder arbeiten gehen.
-> Bitte beachten Sie, dass das Gesetz Ihnen nicht für jedes Kind einen Elternzeitanspruch von drei Jahren gibt, sondern nur einen Elternzeitanspruch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des jeweiligen Kindes. Wird also ein zweites Kind während des Laufs der Elternzeit eines ersten Kindes geboren, ist die Gesamtelternzeit wegen der sich überschneidenden Zeiträume kleiner als sechs Jahre. Wenn Sie die Elternzeit, die Ihnen für das eine Kind zusteht, für die Betreuung des anderen Kindes mitnutzen möchten und die so für dieses eingesparte Elternzeit erst nach dessen 3. Geburtstag nutzen möchten, geht dies wie dargelegt nach § 15 Abs. 2 S. 4 BEEG
nur mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers.
In der Hoffnung, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben, verbleibe ich
Mit freundlichen Grüßen
Martin Heuser
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 16.04.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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