Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der zwei Jahreszeitraum gem. § 16 Abs. 1 Ziff. 1 BEEG
beginnt nicht mit der Antragstellung, sondern mit dem Beginn der Elternzeit selbst. Aufgrund der Darlegung im Sachverhalt ist dieser zwei Jahreszeitraum jedoch ebenso abgelaufen, so dass die Beantragungsfrist eingehalten ist und der Arbeitgeber deswegen nicht ablehnen kann. Andere Ablehnungsgründe sind nach dem Sachverhalt nicht ersichtlich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
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Diese Antwort ist vom 03.05.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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