Sehr geehrte Ratsuchende,
gern nehme ich zu dem von Ihnen geschilderten Problem wie folgt Stellung:
Grundsätzlich gilt: Während der Elternzeit besteht für Sie uneingeschränkter Kündigungsschutz. Jede Kündigung Ihres Arbeitgebers während der Elternzeit ist unwirksam. Nach der Elternzeit besteht für Sie ein Rechtsanspruch auf Weiterbeschäftigung in dem Umfang, wie er vor der Elternzeit galt.
Andererseits haben Sie wohl auch keinen Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit, da entweder der Antrag verspätet gestellt wurde, oder weniger als 15 Arbeitnehmer insgesamt beschäftigt sind.
Da für Sie absehbar ist, dass Sie nach der Elternzeit nicht mehr zu den alten Bedingungen weiterarbeiten können, bleibt für Sie nur, entweder über eine Eigenkündigung nachzudenken oder aber Verhandlungen mit dem Arbeitgeber aufzunehmen.
Eine Eigenkündigung ist die schlechteste Lösung, schon wegen der sozialrechtlichen Sanktionen. Vielmehr könnte hier mit dem Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung nach dem Ablauf der Elternzeit abgesprochen werden.
Ansonsten bleiben nur Versuche zur gütlichen Vertragsanpassung. Hier steht jedoch zu befürchten, dass seitens des Arbeitgebers kein sonderlich großes Interesse mehr an Ihrer Arbeitskraft besteht und der Verhandlungsspielraum eher begrenzt ist. Ein Versuch schadet jedoch nie. Notfalls bleibe noch, mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit Zahlung einer angemessenen Abfindung zu vereinbaren.
Sollte eine Einigung mit dem Arbeitgeber zustande kommen, unterzeichnen Sie bitte nichts, bevor Sie nicht den Rat eines Juristen eingeholt haben.
Mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt
Danke für Ihre schnelle Antwort!
Allerdings dachte ich, dass sich die Sachlage aufgrund meiner neuen Schwangerschaft etwas anders darstellt. Ist es nicht so, dass mein AG mich deswegen gar nicht kündigen kann, auch nicht betriebsbedingt?
MfG
Richtig. Als Schwangere genießen Sie ebenfalls Kündigungsschutz bis 4 Monate nach der Entbindung bzw. bis zum Ende der Elternzeit. Auf diesen Kündigungsschutz bezogen sich meine Feststellungen ebenfalls.
Sie sind daher vorübergehend vor Kündigungen geschützt, haben jedoch auch aktuell keinen Anspruch auf Abänderung der vertraglich vereinbarten Konditionen, etwa Teilzeitarbeit, allein aufgrund der erneuten Schwangerschaft.
Sie könnten einen entsprechenden Teilzeitantrag - soweit die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz in Ihrem Betrieb vorliegen - jedoch für die Zukunft unabhängig von einer Schwangerschaft stellen, wobei eine Wartefrist von 3 Monaten einzuhalten ist. Sie wären dann jedoch auf Dauer an die Teilzeitarbeit gebunden.
Vor diesem Hintergrund sollten unbedingt Verhandlungen mit dem Arbeitgeber gesucht werden.