Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Grundsätzlich steht Ihnen in der Elternzeit ein Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit zu, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG
(Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit) erfüllt sind. Dies setzt voraus:
•Ihr Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer/innen, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsausbildung
•das Arbeitsverhältnis bei Ihrem Arbeitgeber besteht ununterbrochen bereits länger als sechs Monate,
•die Verringerung der Arbeitszeit für mindestens zwei Monate soll bei einem Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden gelten,
•dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
•Sie haben Ihren Wunsch dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Ihr Arbeitgeber kann Ihnen nach einem Jahr Elternzeit eine Teilzeittätigkeit also verwehren, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen. Diese Ablehnung muss er innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung schriftlich unter Angabe der Gründe begründen. Im Gegensatz zu dem Teilzeitanspruch aus § 8 TzBfG
gibt es keine gesetzliche Fiktion, d. h. liegt nach Ablauf der vierwöchigen Frist keine Zustimmung vor, können Sie Ihren Arbeitgeber hierauf verklagen (§ 15 Abs. 7 S. 4, 5 BEEG
).
Ein solcher dringender betrieblicher Grund kann fehlender Beschäftigungsbedarf seitens Ihres Arbeitgebers sein. Ihm wird gesetzlich nicht zugemutet, Sie als Arbeitnehmerin trotz fehlendem Beschäftigungsbedarfs (allein) wegen der Elternzeit als Teilzeitkraft zu beschäftigen. Die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers ruht während der Elternzeit (BAG NJW 2008, 2937
-2940).
Folglich kann Ihr Arbeitgeber Ihnen Teilzeitarbeit in der Elternzeit wegen Kurzarbeit verwehren.
Sie haben als Arbeitnehmerin das Recht, während der Dauer der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung unter den genennten Voraussetzungen zweimal zu beanspruchen. Die Frist beträgt sieben (!!!) Wochen, nicht wie von Ihnen angedacht 3 Monate. Dies weil Sie keine teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin sind sondern sich in der Elternzeit befinden.
Die Elternzeit kann nur vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Eine vorzeitige Beendigung ist vor diesem Hintergrund daher nicht sinnvoll.
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Stötzer-Werner
Rechtsanwältin
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