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Nach Elternzeit und Kurzarbeit, Versetzung zu schlechten Bedingungen

| 11. November 2021 11:19 |
Preis: 30,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Hallo ,

Ich habe eine Frage. Kurz zu den Grundlagen. Ich bin seit 2014 in einem Unternehmen als Abteilungsleiter beschäftigt. Nun ist es so das ich in Elternzeit bis Mai war und anschließend zu 100% in Kurzarbeit.
Mein Arbeitgeber hat nun rückwirkend die Kurzarbeit zum 1.11. beendet. Er hat mir in einem Gespräch vor 2 Tagen mitgeteilt das er mich nicht als Abteilungsleiter beschäftigen kann ( es wäre kein Stelle da)und mich in den Verkauf stellt. Zwar zu dem Gehalt, aber ist ja einer Verschlechterung meiner Position als nur noch einfacher Verkäufer .

Nun meine Frage. Wie kann ich dagegen vorgehen?
Ich wollte meinem Arbeitgeber schreiben:
Sehr geehrte Xxx,

Bezugnehmend auf unser Gespräch am 9.11.21 möchte ich Ihnen folgendes mitteilen.

Ich bestehe auf meine Stelle als Abteilungsleiter und möchte im Rahmen meines Vertrages in dieser beschäftigt werden.

Natürlich helfe Ihnen im Verkauf unter Vorbehalt aus.

Freundliche Grüße

Xxx

Ist das die richtige Vorgehensweise?

Vielen Dank

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:

Zunächst einmal müssten Sie in Ihrem Arbeitsvertrag nachsehen, ob und inwieweit es dort eine Versetzungsklausel gibt und wie genau Ihre Stellenbeschreibung ausgestaltet ist.

Der Arbeitgeber hat im Rahmen seines Direktionsrechts die Möglichkeit, einen AN auf einen anderen Arbeitsplatz einzusetzen. Dabei hat er einen Ermessenspielraum. Das muss man hier abwägen. Zwar ist es ein geringerer Grad der Arbeit, doch erhalten Sie das gleiche Gehalt und es ist keine alte Tätigkeit machbar. Daher halte ich die Vorgehensweise für vertretbar. (sehen Sie aber in Ihren Arbeitsvertrag, ob es etwaige genaue Regelungen gibt !)
Das Schreiben können Sie aber dennoch verfassen, um zu signalisieren, dass Sie zwar bereit sind, aber die alte Position wieder anstreben.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

Draudt
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 11. November 2021 | 12:26

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