Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich sind Beantragung der Elternzeit und Kündigung gleichzeitig möglich.
Die Beantragung der Elternzeit muss nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 BEEG
bis spätestens 7 Wochen vor Beginn beantragt werden. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.
Es könnte dann aber passieren, dass Ihr Arbeitgeber Sie seinerseits kündigt. Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 BEEG
beginnt der Kündigungsschutz ab dem Zeitpunkt, ab dem Elternzeit verlangt worden ist, frühestens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Um nicht andersherum eine Kündigung Ihres Arbeitgebers zu riskieren, sollten Sie also beachten, dass Sie die Elternzeit möglichst spät, also wirklich 7 Wochen vorher beantragen. Dann sind Sie auf der sicheren Seite.
Die 7-Wochen-Frist berechnet sich nach den §§ 187 Abs. 1
, 188 Abs. 2 BGB
. Wenn Sie also die Elternzeit am 02.03. beantragen, können Sie frühestens ab dem 21.04. in Elternzeit gehen. Dann wäre also der 20.04. Ihr letzter Arbeitstag. Wollen Sie bereits ab 20.04. in Elternzeit gehen, müssen Sie die Elternzeit spätestens am 01.03. beantragen. Dann wäre der 17.04. Ihr letzter Arbeitstag.
Während der Elternzeit ist das Sonderkündigungsrecht des § 19 BEEG
zu beachten. Befindet sich der Arbeitnehmer in Elternzeit und möchte er während der Elternzeit kündigen, gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Hierbei handelt es sich jedoch um ein Sonderkündigungsrecht, das insbesondere Arbeitnehmern einen Vorteil verschaffen soll, die sonst längere Kündigungsfristen haben. Diese 3-monatige Kündigungsfrist muss jedoch nur eingehalten werden, wenn ZUM ENDE der Elterzeit gekündigt werden soll.
Das bedeutet, dass in den Fällen, in denen nicht zum Ende der Elternzeit, sondern früher oder später gekündigt werden soll, die gesetzlich oder vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist gilt. Bei Ihnen also die gesetzliche 4-Wochen-Frist.
Zu der 3-monatigen Kündigungsfrist des § 19 BEEG
habe ich gerade noch einmal im Kommentar gelesen. Dieser sagt, dass das Sonderkündigungsrecht bereits ab Beginn der 7-wöchigen Anmeldefrist besteht.
Sie haben daher also 2 Möglichkeiten:
1. Sie kündigen das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der 3-monatigen Kündigungsfrist zum Ende der Elternzeit im Juni.
2. Sie kündigen bereits zu einem früheren Zeitpunkt unter Einhaltung der 4-wöchigen Kündigungsfrist.
Beachten Sie, dass eine Kündigung zu einem bestimmten Tag nicht möglich ist. Nach § 622 Abs. 1 BGB
kann das Arbeitsverhältnis immer nur mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Folgemonats gekündigt werden. Wenn Sie am 17.03. kündigen, wird die Kündigung erst zum 30.04. wirksam. Die Alternative wäre eine Kündigung bis spätestens 15.03. zum 15.04. Dies wäre auch der Fall, wenn Sie am 02.03. kündigen. Auch diese Kündigung würde dann zum 15.04. erfolgen.
Hier sollten Sie dann jedoch beachten, dass Sie dann vom 16.04. bis 19.04. einen Leerlauf zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses und dem Beginn der Elternzeit haben, so dass eine Kündigung zum 30.04. bevorzugt werden sollte.
Nochmal zusammengefasst: Wenn Sie ab 20.04. in Elternzeit gehen wollen, muss diese bis spätestens 01.03. beim Arbeitgeber beantragt werden. Wollen Sie früher als zum Ende der Elternzeit kündigen, können Sie dies unter Einhaltung der 4-Wochen-Frist tun. Um einen Leerlauf zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses und dem Beginn der Elternzeit zu vermeiden, sollten Sie jedoch frühestens zum 30.04. kündigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin
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