Sehr geehrte Ratsuchende,
nach § 129 Nr. 1
Var. 1 SGB III beträgt das Arbeitslosengeld für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1
, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Der Bemessungszeitraum umfasst gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III
die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (§ 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III
).
Zeiten, in denen der Arbeitslose Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen hat oder ein Kind unter drei Jahren betreut und erzogen hat, wenn wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war, bleiben nach § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III
bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums außer Betracht.
Soweit ich Ihre Sachverhaltsdarstellung richtig verstanden habe, dürfte die Bemessungsgrundlage für Ihren Arbeitslosengeldanspruch allein das Vollzeitgehalt sein.
Nach alledem schadet die derzeitige Teilzeitbeschäftigung nicht. Sie behalten den Anspruch auf das höhere Arbeitslosengeld. Ich empfehle insoweit auch die Lektüre folgenden Urteils: Sozialgericht Berlin, Urteil vom 29.05.2006, Az.: S 77 AL 961/06
!
Mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die schnelle Antwort und den wertvollen Hinweis auf das Urteil.
Meine Tochter wird bei Eintritt der Arbeitslosigkeit schon über 3 Jahre alt sein, weil sie am 24.01.2007 Geburtstag hat, sodass die Bedingung aus § 130 Abs. 2 m.E. hier nicht 100%ig zutreffen.
Erhalte ich trotzdem Arbeitslosengeld auf das Vollzeitgehalt, oder wird gekürzt weil die BMG möglicherweise auch die Monate nach dem 3. Geburtstag, nämlich Februar, März, und April 2007 berücksichtigt?
Vielen Dank noch einmal.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Mit Ihrer Vermutumg liegen Sie leider richtig. Da der einjährige Bemessungszeitraum erst mit dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses endet, werden die Monate nach dem 3. Geburtstag nach derzeitigem Stand der Rechtssprechung wohl nur noch nach dem Teilzeitgehalt berücksichtigt.