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Elterngeld für Ausländer

24. November 2020 10:23 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


09:15

Guten Tag!

Ich bin Künstlerin und habe Polnische Staatsangehörigkeit. In Jahren 2012-2019 habe ich in DE gewohnt und gearbeitet, 2017-2019 war ich freiberuflich tätig und über Künstlersozialkasse versichert. Anfang 2019 bin ich schwanger geworden und im September 2019 bin ich zu meinem Mann nach Polen umgezogen, aber die Wohnung in Hamburg behalten. Im Oktober 2019 habe ich mein Kind in Polen gekriegt. Anfang 2020 habe ich einen Antrag auf Elterngeld in Hamburg gestellt, da ich 100% meines Einkommens aus Deutschland kam. Doch wegen der Staatsangehörigkeit sollte ich auch einen Antrag auf diese Leistung in Polen stellen. Leider wurde er noch nicht bearbeitet, da es in solchen Fällen sehr lange dauert. Die Elterngeldstelle in Hamburg wartet immer noch (seit Februar 2020) auf den Bescheid aus Polen. Meine Frage: gibt es einen Grund warum mein Antrag auf das deutsche Elterngeld abgeleht werden könnte? Ich habe gelesen, dass den Grenzgänger auch Elterngeld zusteht. Können Sie mir mit der Sache helfen? Ich danke Ihnen im Voraus,

24. November 2020 | 11:15

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)
bestimmt in § 1 Berechtigte

"(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer

1.
einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,


2.
mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,

3.
dieses Kind selbst betreut und erzieht und

4.
keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. [...]."

Für ins Ausland Entsendete gilt das auch.
Grenzgänger (= das heißt, man lebt und arbeitet in unterschiedlichen Ländern) können ebenfalls zum Erhalt von Elterngeld berechtigt sein.

Wenn Sie aber derzeit Ihren Hauptwohnsitz in Polen haben, ist in der Tat dort nach meiner ersten Einschätzung Elterngeld zunächst zu beantragen. Derartige Leistungen sind innerhalb der EU harmonisiert, aber haben eben Vorrang in dem Land, in dem man lebt.
Zudem können Sie dann noch auf eventuell verbleibende deutsche Leistungen, also in einem anderen EU-Land, angerechnet werden. So sollen Doppelzahlung vermieden werden.

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn man regelmäßig zur Arbeit nach Hamburg oder einen anderen Ort in Deutschland reist und trotzdem in Polen wohnt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 24. November 2020 | 11:55

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Soweit ich weiss, steht mir in Polen nichts zu, weil ich da nie gearbeitet habe (man kann diese Leistung nur bekommen, wenn man die Beiträge zur Sozialversicherung bezahlt hat). Ist es möglich, dass beide Länder meinen Antrag ablehnen und dass ich, trotz den Beiträgeen die ich zur KSK in Deutschland bezahlt habe, ohne Leistungen bleibe?
(Im Februar d. j. war ich an der Staatsoper in Hamburg tätig. Danach war ich wieder in Polen und im August dieses Jahres bin ich mit meiner Familie nach Bremerhaven umgezogen, da mein Mann hier eine Stelle bekommen hat. Da ich jetzt in der Elternzeit bin, kann ich nicht arbeiten, außerdem in der Corona Zeit werden alle Kulturveranstaltungen abgesagt. Also ich kann nicht nachweisen, dass ich in Deustchland arbeite. Ändert das etwas an der Sache?)

Mit freundlichen Grüßen,

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. November 2020 | 09:15

Sehr geehrte Fragestellerin,

in Ordnung, dann sollten Sie die deutsche Behörde darauf hinweisen, da es dann meines Erachtens nach auch nichts mehr abzuwarten bleibt. Dieses ist auch schlüssig.
Sodann müsste Ihnen Elterngeld durch die deutschen Behörde gewährt werden.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

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