Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Nach § 2 VII BEEG
gilt für die Berechnungsgrundlage folgendes:
Als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit ist der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe des gesetzlichen Anteils der beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über die mit einem Zwölftel des Pauschbetrags nach § 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes anzusetzenden Werbungskosten zu berücksichtigen.
Es muss das Nettoeinkommen ohne Firmenwagen ermittelt werden. Der geldwerte Vorteil gehört nicht zur Berechnungsgrundlage für das Elterngeld.
Die richtige Berechnungsgrundlage ist also das in der Verdienstabrechnung ausgewiesene Nettoeinkommen, nicht der niedrigere Auszahlungsbetrag.
Dies wird bei Ihnen aber offensichtlich auch so berechnet, da Sie schildern, "das Eltergeld bezieht sich auf mein gesetzliches Netto , obwohl erst im Anschluß der geldwerte Vorteil von meinem Arbeitgeber wieder abgezogen wird."
Würde man das Elterngeld nach Abzug des geldwerten Vorteils, also anhand des Auszahlungsbetrages berechnen, dann würden Sie weniger bekommen.
Ich hoffe, Ihre Anfage damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriedenstellend beantwortet zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht
Guten Abend, ich glaube wir haben uns mißverstanden. Theoretisch nutzt mir der Sachbezug PKW und Kraftstoff, da dadurch mein Gesamtbrutto bei der Berechnung des Elterngeldes höher ist. Allerdings auch wieder nicht, da ich so oder so die Maximalsumme von 1800 Euro erhalten hätte. Das war aber nicht meine Frage. Dadruch ist auch mein jetztiges Gesamtnetto höher und somit bekomme ich WENIGER Elterngeld. Die Elterngeldstelle berücksichtigt mein jetztiges gesetzliches Netto, was höher ist als das Netto, das ich wirklich in der Tasche habe, da die Firma erst im Anschluß an das gesetzliche Netto das Geld für die Sachbezüge Auto/Kraftstoff wieder abzieht (Summe die man im Brutto zwecks Besteuerung 1 % fiktiv veranschlagt). Das war meine Frage, ob es richtig ist, dass man das gesetzliche Netto nimmt, obwohl im Brutto die Summe der Sachbezüge nur fiktiv zwecks Besteuerung einsetzt. Es hängt ja zB auch vom PKW ab, wie viel dieser Wert ist. Das bedeutet ja, je mehr Wert der PKW hat, desto weniger Elterngeld bekomme ich? Wie gesagt, ich arbeite 20 Stunden während des Bezuges des Eltergeldes.
Auch für die Anrechnung des Nettoverdienstes auf den Elterngeldbezug im Sinne von § 3 Abs.2 BEEG
ist das gesetzliche Netto, wie oben beschrieben maßgeblich.
Es ist richtig, das gesetzliche Netto für die Berechnung zu nehmen.