Sehr geehrte Ratsuchende.
da Ihnen das Urteil BSG bekannt ist, sollten Sie sich darauf auch berufen.
Die Elterngeldstelle kann nicht wirkürlich die Zeiträume getrennt berücksichtigen.
Sie weisen zu Recht darauf hin, dass die angedachte Berechnung 12 Monate der Teilzeitarbeit und die selbständige Tätigkeit für das Wirtschaftsjahr für Sie negativ ist.
Berufen Sie sich genau aus diesem Grund auf die genannte Entscheidung und fordern die einheitliche Berechnung; voraussichtlich wird der Zeitraum für die 12 Kalendermonate auch für die selbständige Tätigkeit wohl die günstigste sein..
Eine unterschiedliche Anwendung von Bemessungszeiträumen kommt ohnehin nicht in Betracht. Wenn Mischeinkünfte gegeben sind, werden für diese beiden Einkünfte als Zeitraum nicht die letzten 12 Monaten vor der Geburt herangezogen, sondern das letzte Wirtschaftsjahr, herangezogen (mit Ausnahme der der deutlichen Gewinnsteigerung).
Eine "gemischte" Verwendung der Bemessungszeiträume ist jedenfalls nicht zulässig.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin True-Bohle,
wenn ich Ihnen eine Rückfrage stellen dürfte:
Wenn ich richtig verstanden habe, kann das BSG-Urteil nur angewendet werden, wenn der zeitliche Umfang in den 12 Monaten vor der Entbindung den Zeitaufwand des regulären Veranlagungszeitraumes um 20% übersteigt, ist das richtig? Das wäre bei mir nicht der Fall. Sehr wohl aber der Berufswechsel des Angestelltenverhältnisses, der wohl auch als ausschlaggebend gilt.
Sehen Sie dennoch Erfolgschancen, wenn ich mich auf das Urteil berufe?
Zumal das für mich zuständige Jugendamt vom BSG-Urteil 10 EG 2/09
noch nie etwas gehört hat.
Herzlichen Dank für Ihre Zeit und Ihre Antwort!
Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie sollten sich auf das Urteil beziehen, denn aussschlagebend ist in der Tat auch der Berufswechsel des Angestelltenverhältnisses.
Auch wenn nach Ihren Ausführungen der Zeitaufwand nicht überschritten ist, liegt aber eben ein Berufswechsel vor.
Berufen Sie sich also auf das Urteil.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute.
MIt freundlichen Grüßen
Rechstanwältin
Sylvia True-Bohle