Sehr geehrte Ratsuchende.
da Ihnen das Urteil BSG bekannt ist, sollten Sie sich darauf auch berufen.
Die Elterngeldstelle kann nicht wirkürlich die Zeiträume getrennt berücksichtigen.
Sie weisen zu Recht darauf hin, dass die angedachte Berechnung 12 Monate der Teilzeitarbeit und die selbständige Tätigkeit für das Wirtschaftsjahr für Sie negativ ist.
Berufen Sie sich genau aus diesem Grund auf die genannte Entscheidung und fordern die einheitliche Berechnung; voraussichtlich wird der Zeitraum für die 12 Kalendermonate auch für die selbständige Tätigkeit wohl die günstigste sein..
Eine unterschiedliche Anwendung von Bemessungszeiträumen kommt ohnehin nicht in Betracht. Wenn Mischeinkünfte gegeben sind, werden für diese beiden Einkünfte als Zeitraum nicht die letzten 12 Monaten vor der Geburt herangezogen, sondern das letzte Wirtschaftsjahr, herangezogen (mit Ausnahme der der deutlichen Gewinnsteigerung).
Eine "gemischte" Verwendung der Bemessungszeiträume ist jedenfalls nicht zulässig.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg