Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG vom 27.06.2013, Az. B 10 EG 2/12 R
) ist unmittelbar nicht mehr anwendbar, da das BEEG geändert wurde.
In § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG
heißt es nunmehr:
Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich.
In § 2b Abs. 2 Satz 1 BEEG
heißt es nunmehr:
Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2d vor der Geburt sind die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen.
In § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG
heißt es nunmehr:
Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich, der den Gewinnermittlungszeiträumen nach Absatz 2 zugrunde liegt, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte.
Daraus folgt, das in Ihrem Fall dann der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes maßgeblich ist, wenn entweder in diesem Veranlagungszeitraum oder in den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vorhanden war. Einkommen bedeutet nach meiner Auffassung auch in der aktuellen Gesetzesfassung positives Einkommen.
Nach Ihren Angaben war dies im Jahr 2013 nicht der Fall. Für das Jahr 2014 bleibt dies offen. Sollte auch für das Jahr 2014 kein positives Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit vorliegen ist auf die letzten 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt abzustellen, andernfalls auf den Veranlagungszeitraum 2013.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 05.11.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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