Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund Ihrer Fragestellung gehe ich davon aus, dass Sie sich mit dem § 2b BEEG
bereits beschäftigt und diesen gelesen haben und komme direkt zu Sache:
Nach § 2b Absatz 3 Satz 2 haben Sie das Recht ein, den Bemessungszeitraum einheitlich zu verschieben, wenn im Bemessungszeitraum nach Absatz. 3 Satz 1 die Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 2 vorgelegen haben. Es soll erreicht werden, dass dabei dann beide Einkommensarten dabei deckungleich bleiben. Hierzu ist erforderlich, dass Sie nach § 2b Absatz 2 Satz 2 einen Antrag stellen.
Nochmal auf deutsch:
Da Sie bereits für das jüngere Kind Elterngeld bezogen haben ist der § 2b Absatz 1 Satz 2. Nr. 1 erfüllt.
Weiterhin werden nach § 2b Absatz 3 Satz 2 Mischeinkünfte so behandelt, als dass der zu betrachtende Zeitraum deckungsgleich sein muss. Es werden also die Einkünfte die aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit erzielt werden für ein Kalenderjahr zusammengerechnet, genauso wie dies auch üblich wäre wenn es nur um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit geht. Dies Voraussetzung liegt bei Ihnen vor, ebenso liegt die Voraussetzung des Elterngeldbezuges aufgrund des Geschwisterkindes vor (s.o).
Damit stehen Ihnen jetzt auch die Wahlmöglichkeiten nach §2b Absatz 2 Satz 2 zu. Sie können also einen Antrag stellen um zu erreichen, dass für das weitere Kind die Verschiebung des Bemessungszeitraumes außer Betracht bleibt.
Zusammenfassend steht eine Verschiebung des Bemessungszeitraumes vor, da Sie Einkünfte sowohl aus selbständiger als auch nichtselbständiger Tätigkeit erzielen und bereits Elterngeld für ein weiteres Kind bezogen haben.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend und verständlich beantwortet zu haben und wünsche Ihnen ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke
08.11.2019
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12:44
Antwort
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