Sehr geehrter Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihrer Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Leider muss ich der Elterngeldstelle recht geben. Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) geht in § 2 BEEG
für die Ermittlung der Höhe des Elterngeldanspruchs dem Grunde nach von dem monatlich erzielten Einkommen aus Erwerbstätigkeit des Antragsstellers aus.
Da der Antragssteller Ihre Frau ist, ist Ihr Einkommen aus Erwerbstätigkeit der Maßstab für die Elterngeldberechnung - und zwar genau die letzten zwölf Monate. In dieser Zeit hat sie jedoch kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erhalten, sondern Vollzeitpflegehilfe aus den §§ 27
, 33 SGB VIII
in Anspruch genommen. Eine solche Sozialleistung gilt ähnlich wie ALG I nicht als Einkommen aus Erwerbstätigkeit.
In einem solchen Fall werden gem. § 2 Abs. 5 BEEG
tatsächlich lediglich 300,00 Euro Elterngeld in Gestalt eines Mindestsatzes ausgezahlt.
Übrig bleibt Ihnen lediglich, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II ergänzend zu beantragen. Dies macht aber nur Sinn, wenn Ihr gemeinsames Einkommen nicht zur Sicherung des Existenzminimums genügt, da hier das Einkommen von Ihnen berücksichtigt wird.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marek Schauer
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 01.07.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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01.07.2009
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19:59
Antwort
vonRechtsanwalt Marek Schauer
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