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Diese Antwort ist vom 04.02.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben.
Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen.
Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Bei Selbständigen wird das maßgebliche Einkommen anhand des Gewinns ermittelt, der periodisch für ein Wirtschaftsjahr zu berechnen ist. Grundsätzlich kommt es auf das Einkommen auf die 12 Monate unmitelbar vor der Geburt an, um den maßgeblichen Zeitraum für die Einkommensermittlung zu bestimmen, in bestimmten Fällen kann aber auf auf den letzten abgeschlossenen steuerrechtliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zurückgegriffen werden.
Bei der Einkommensteuererstattung 2006 handelt es sich für Sie im Rahmen Ihrer Buchhaltung um eine Privateinlage (ich nehme an, hier wird sowohl die Steuerschuld von Ihnen als auch von Ihrer Frau berücksichtigt), die den Gewinn Ihres Unternehmens nicht beeinflusst.
Wenn nun für die Höhe Ihres Elterngeldes das Jahr 2006 berücksichtigt wird, kann in diesem Rahmen natürlich dann auch nur die für 2006 festgesetzte Steuer und nicht mehr die von Ihnen geleisteten Vorauszahlungen in Abzug gebracht werden.
Eine andere Auswirkung dieser Steuererstattung im Rahmen Ihres Anspruchs auf Elterngeld kann ich nicht erkennen.
Bitte melden Sie sich ggf. per Email, wenn die Berechnung der Elterngeldstelle zur gegebenen Zeit nicht Ihren Vorstellungen entspricht.
Viele Grüße in Ihren wunderschönen Landkreis (komme auch urprünglich von dort).
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Basener
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller
04.02.2008 | 12:39
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Für die Ermittlung des zu zahlenden Elterngeldes ist nicht nur das Einkommen vor der Geburt des Kindes, sondern auch während der Elternzeit maßgeblich. Der Differenzbetrag wird zu 67% ersetzt. Wer während der Elternzeit kein "normales" Einkommen hat, erhält halt 67% des alten Einkommens als Elterngeld. Ich habe aber während der Elternzeit gearbeitet und entsprechende Einnahmen und Ausgaben.
Für mich ist wichtig, ob die Steuerrückzahlung für 2006 (meine Frau und ich sind gemeinsam veranlagt), die unglücklicherweise gerade in meine Elternzeit fiel, als Einkommen während meiner Elternzeit gewertet wird oder nicht.
Danke im voraus.
Rückfrage vom Fragesteller
04.02.2008 | 12:39
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Für die Ermittlung des zu zahlenden Elterngeldes ist nicht nur das Einkommen vor der Geburt des Kindes, sondern auch während der Elternzeit maßgeblich. Der Differenzbetrag wird zu 67% ersetzt. Wer während der Elternzeit kein "normales" Einkommen hat, erhält halt 67% des alten Einkommens als Elterngeld. Ich habe aber während der Elternzeit gearbeitet und entsprechende Einnahmen und Ausgaben.
Für mich ist wichtig, ob die Steuerrückzahlung für 2006 (meine Frau und ich sind gemeinsam veranlagt), die unglücklicherweise gerade in meine Elternzeit fiel, als Einkommen während meiner Elternzeit gewertet wird oder nicht.
Danke im voraus.
Rückfrage vom Fragesteller
04.02.2008 | 12:39
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Für die Ermittlung des zu zahlenden Elterngeldes ist nicht nur das Einkommen vor der Geburt des Kindes, sondern auch während der Elternzeit maßgeblich. Der Differenzbetrag wird zu 67% ersetzt. Wer während der Elternzeit kein "normales" Einkommen hat, erhält halt 67% des alten Einkommens als Elterngeld. Ich habe aber während der Elternzeit gearbeitet und entsprechende Einnahmen und Ausgaben.
Für mich ist wichtig, ob die Steuerrückzahlung für 2006 (meine Frau und ich sind gemeinsam veranlagt), die unglücklicherweise gerade in meine Elternzeit fiel, als Einkommen während meiner Elternzeit gewertet wird oder nicht.
Danke im voraus.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
04.02.2008 | 12:46
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Wie bereits dargestellt, handelt es sich bei der Einkommensteuererstattung um eine Privateinlage - Einkommensteuerzahlungen sind ja auch Privatausgaben - und ist daher nicht als Einkommen im Rahmen der Gewinnermittlung anzusehen.
In der Regel wird das Elterngeld anhand des zugrundegelegten Einkommens vorläufig ermittelt - im Nachhinein wird es dann mit dem tatsächlih erzielten Einkommen abgeglichen.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Basener
Rechtsanwältin