Sehr geehrte Fragestellerin,
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Zu 1) Ein Anspruch auf Elterngeld haben gemäß § 1 BEEG
nur die Eltern. Ihr Mann ist nicht der Stiefvater des Kindes, sondern gemäß der gesetzlichen Vermutung nach § 1592 BGB
der leibliche Vater, wenn das Kind während der Ehe geboren wurde. Die Vaterschaft kann nur binnen zwei Jahren ab Kenntnis des Berechtigten der Umstände die gegen die Vaterschaft sprechen angefochten werden.
Zu 2) Gegenüber dem Jugendamt besteht grundsätzlich keine Verpflichtung den Vater anzugeben.
Zu 3) Eine Scheidung wird bis zur Geburt des Kindes nicht mehr möglich sein, allenfalls der Scheidungsantrag kann gestellt werden. Wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt wird, wird der Scheidungstermin in der Regel drei bis sechs Monate nach Stellung des Antrages stattfinden. Im Übrigen müssen die Voraussetzungen einer Scheidung gegeben sein, das heißt Sie müssen mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben. Wenn bei der Geburt des Kindes der Scheidungsantrag bereits eingereicht wurde, dann gilt die gesetzliche Vermutung der Vaterschaft nicht. Eine wie von Ihnen angedeutete Härteregelung gibt es nicht.
Von Ihrem Vorgehen muss ich Ihnen aber dringend abraten, denn es erfüllt meines Erachtens den Tatbestand des Betruges gegenüber dem Staat. Allerdings weise ich Sie darauf hin, dass Sie gegenüber dem leiblichen Vater nach § 1615 l BGB
einen Unterhaltsanspruch für die Dauer von drei Jahren haben, beginnend sechst Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin.
Bitte beachten Sie auch, dass an die Vaterschaft rechtliche Konsequenzen geknüpft sind, wie Unterhaltsverpflichtungen, Sorgerecht, Umgangsrecht, erbrechtliche Folgen etc.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Astrid Hein
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Sehr geehrte Frau Anwältin,
ich bin mit Ihrer Antwort nicht ganz zufrieden. Worin besteht Ihrer Meinung nach der Tatbestand des Betruges? Welches Unrecht soll in meinem Sachverhalt stecken? Ganz im Gegenteil, ich will Klarheit und Fairness. Ich suche nur nach einer Lösung für die Situation, in der der jetzige Ehemann auf das Kind aufpasst, während der leibliche kaum ein Visum bekommt, um bei der Geburt dabei zu sein.
Sehr geehrte Fragestellerin,
hiermit nehme ich zu Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung:
Der Betrug läge meiner Meinung nach darin, dass Sie Ihren Mann wahrheitswidrig als Vater angeben um Elterngeld zu erhalten. Hierbei handelt es sich um das Vorspiegeln einer falschen Tatsache, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen im Sinne des § 265 StGB
.
Es tut mir leid Ihnen keine andere Antwort geben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
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