Im Scheidungverfahren ist durch meine Rechtsanwältin dem Anwalt meines Exmannes eine Aufstellung zum Zugewinnausgleich übermittelt worden, aus der sich ein Betrag zu meinen Gunsten ergeben hat.
Die Ehe ist zwischenzeitlich geschieden worden. Mir ist bekannt, dass ich drei Jahre Zeit habe, den Zugewinnausgleich zu fordern.
Meine Fragen: Kann ich die Forderung selbst beitreiben, da die Aufstellung ja bereits bekannt gemacht worden ist?
In welcher Höhe stehen mir Zinsen zu und ab wann?
Wie verhält es sich mit den Kosten die mir durch die Beitreibung der Forderung entstehen?
2. Zinsen entstehen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit in Verzugsetzung oder in Form von Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit, d.h. Zustellung des Klageantrags an den Gegner.
Vor Rechtskraft der Ehescheidung ist die Forderung nicht verzinslich, da noch nicht fällig.
3. Die Aufteilung der Kosten eines Gerichtsverfahrens richten sich danach, wer in welcher Höhe obsiegt.D.h. die Gerichtskosten und die Anwaltskosten beider Parteien werden nach einer Quote ermittelt.
Die Höhe der Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert, d.h. in welcher Höhe machen Sie Zugewinnausgleichsansprüche geltend.
4. Innerhalb der drei Jahre ab Rechtskraft der Ehescheidung muss Klage erhoben werden, die Geltendmachung allein oder eine Mahnung unterbrechen die Verjährung nicht.
Rückfrage vom Fragesteller8. Oktober 2006 | 18:22
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin!
Zunächst herzlichen Dank für die rasche Antwort. Ich habe nun doch noch eine Rückfrage: Ab wann spricht man von in Verzugsetzung? Muss diese als solche ausdrücklich ausgesprochen sein, oder reicht die Aufstellung des Zugewinns und der daraus resultierenden Forderung?
Hinweis: Die Ehe ist bereits geschieden.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt9. Oktober 2006 | 11:35
Sehr geehrter Fragestellerin,
Sie müssen den Schuldner ausdrücklich zur Zahlung des von Ihnen geforderten Betrages auffordern, am besten setzten Sie eine Frist zur Zahlung. Wenn er innerhalb dieser Frist nicht zahlt, dann befindet er sich in Verzug.